Coronavirus

“Booster” oder Lohnausfall: Seit Freitag erhalten nur noch Drittgeimpfte Lohnfortzahlung bei Corona

"Booster" oder Lohnausfall: Seit Freitag erhalten nur noch Drittgeimpfte Lohnfortzahlung bei Corona

Quelle: www.globallookpress.com 28. Februar 2022, Mecklenburg-Vorpommern, Rostock: Im betriebsärztlichen Dienst der Universitätsmedizin Rostock impft Krankenschwester Martina eine Frau gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Nuvaxovid des US-Herstellers Novavax.

Wie am Freitag der Berliner Kurier berichtet, erhalten Arbeitnehmer ohne Booster-Impfung ab dem 15. April keine Lohnfortzahlung mehr bei einem positiven Corona-Test. Das hatte die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) Ende März beschlossen. Wird für ungeimpfte oder einfach bzw. doppelt geimpfte Arbeitnehmer also eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraf 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Brandenburgs Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft sagte dazu:

“Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Wir haben hier eine klare Rechtslage. Mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot sowie eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen COVID-19 angeboten.”

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Für die Verdienstausfälle muss also zukünftig ein Nachweis über die dritte Impfung vorgelegt werden können. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Auch genesene Personen sind von dieser Regelung ausgenommen, insofern die Infektion maximal drei Monate zurückliegt. Für doppelt geimpfte Personen, gilt dasselbe.

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