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Wohl bekomms! Insekten in der EU nun offiziell neuartiges Lebensmittel

Wohl bekomms! Insekten in der EU nun offiziell neuartiges Lebensmittel

Quelle: www.globallookpress.com © M. LenkeLaut EU-Durchführungsverordnung nahrhaft und verträglich: Acheta domesticus, auch als Heimchen oder Hausgrille bekannt

Die EU-Bürokratie soll vermeintlich auch weiterhin den Menschen ihren alltäglichen Kampf im immer beschwerlicheren Dasein der Gegenwart erleichtern. Von der ehemals bizarren Regelung über die maximal zulässige Krümmung von Salatgurken bis zu der generell gültigen “EU-weit einheitlichen Lebensmittel-Kennzeichnung” werden den EU-Bürgern aus Brüssel regelmäßig neueste Vorgaben diktiert. Seit Jahresbeginn heißt es nun für Menschen mit Lebensmittel- und Zusatzstoffunverträglichkeiten, noch genauer die Verpackungen zu studieren.

In “Erwägung nachstehender Gründe” heißt es in der “Durchsetzungsverordnung 2023/5” der EU-Kommission vom 3. Januar 2023 wörtlich:

“Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470.”

Laut der Verordnung hatte das asiatische Unternehmen Cricket One Co. Ltd. im Juli 2019 bei der Kommission ordnungsgemäß “einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel in der Union” gestellt. Informationen der Seite Business-Leaders belegen eher unbemerkt, dass zuvor bereits der “gelbe Mehlwurm” und die “europäische Wanderheuschrecke” im Jahr 2021 eine schlussendliche Zulassung in diesem Feld erhalten hatten. 

Nach anscheinend entsprechend durchgeführten Prüfungen darf das oben genannte Unternehmen nun die Verarbeitung des Acheta domesticus in folgender beeindruckender Produktbreite einplanen:

  • “Mehrkornbrot und -brötchen, Cracker und Brotstangen, Getreideriegel, trockene Vormischungen für Backwaren,
  • Kekse, trockene, gefüllte und ungefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren, Soßen, verarbeitete Kartoffelerzeugnisse,
  • Gerichte auf Basis von Leguminosen (Hülsenfrüchte) und Gemüse,
  • Pizza, Erzeugnisse aus Teigwaren, Molkenpulver,
  • Fleischanaloga, Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver,
  • Snacks auf Maismehlbasis, bierähnliche Getränke, Schokoladenerzeugnisse, Nüsse und Ölsaaten,
  • Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die allgemeine Bevölkerung.”
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So kamen laut Verordnung die EU-Prüfer in ihren wissenschaftlichen Gutachten zu der Erkenntnis, dass “teilweise entfettetes Pulver” aus der Hausgrille unter den “vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den vorgeschlagenen Mengen sicher” sei. Zum Thema potenzieller unerwünschter Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten heißt es, dass die Behörde “außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen” (sic!) zu dem Schluss kam, dass “der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Acheta domesticus auslösen kann”.

“Anaphylaktische”, also plötzlich auftretende, potenziell schwere und lebensbedrohliche allergische “Ereignisse nach Verzehr von Acheta domesticus”, konnten demnach “nicht eindeutig mit einer Reihe anaphylaktischer Ereignisse in Verbindung” gebracht werden. Die zuständige EU-Behörde empfiehlt daher, “die Allergenität von Acheta domesticus weiterzuerforschen”. Weiter heißt es zum Thema Unverträglichkeiten:

“In ihrem Gutachten stellte die Behörde zudem fest, dass der Verzehr von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben allergisch sind.”

Entsprechende Produkte, die nun mit Hausgrillen-Zusätzen verarbeitet würden, müssen daher “gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend gekennzeichnet werden”. Ebenfalls im Juli 2019 beantragte das Unternehmen bei der Kommission “den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten des Herstellungsprozesses sowie Ergebnisse von Analysen”. Die Verordnung fordert die Firma auf, ihre “Begründung für die Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes (…) weiter auszuführen”. Gezeichnet und abgesegnet wurde die siebenseitige Verordnung durch die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen persönlich.

Die EU-Verordnung ist damit Bestandteil eines teilgesellschaftlich schon länger geführten Diskussionskreises, in dem das World Economic Forum (WEF) zum Thema Lebensmittelwahrnehmung und -nutzung in der Zukunft eine federführende Rolle spielt. So lauten diesbezügliche Beiträge unter anderem auf der Webseite des WEF:

  • Juli 2018: “Gutes Essen: Warum wir vielleicht bald Insekten essen werden”
  • September 2019: “Burger, Käfer und der Übergang zu einer neuen Art zu essen”
  • Juli 2021: “Ernährungssicherheit: Warum wir den Insekten die Rolle zugestehen müssen, die sie in unserem Lebensmittelsystem verdienen”
  • Februar 2022: “Fünf Gründe, warum der Verzehr von Insekten den Klimawandel eindämmen könnte”

Eher sarkastisch kommentierte ein Twitter-User namens Amuse das Ganze mit einer Collage zum Thema Insektennahrung und WEF:

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