© Ghislain & Marie David de Lossy Symbolbild: Hartz-IV-Amtstermin
Die Kosten für Schülerfahrkarten werden vom Jobcenter mit übernommen, lauten die Regelungen für Hartz-IV-Haushalte mit einem oder mehreren Kindern. Durch die Einführung des 9-Euro-Tickets für den Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August ergibt sich nun die theoretische Situation, dass dadurch eine Differenz zum Zahlbetrag der vorher amtsfinanzierten Schülerfahrkarten zustande kommt, da sich der reguläre Preis verringert.
Die Webseite HartzIV.org informiert über die Abrechnung der Ticket-Kosten und die drohende Belastung der knappen Finanzen:
“Dabei ist es unerheblich, ob das Verkehrsunternehmen von Anfang an nur neun Euro für das Ticket aus dem Entlastungspaket abbucht oder den zu viel gezahlten Betrag nachträglich erstattet. Wurde das Ticket zum Normalpreis bewilligt, droht die Rückforderung.”
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Exemplarisch für die verfahrene Situation argumentiert das zuständige Ministerium in Baden-Württemberg, dass es sich “anderenfalls um eine ungerechtfertigte Bereicherung” handeln würde. Diese Einschätzung erfolge aus der gegebenen Rechtsgrundlage, ausgehend von “§ 29 Abs. 5 SGB II für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie § 34a Abs. 6 S. 2 SGB XII für Ersatzansprüche aufgrund von rechtswidrig erbrachten Leistungen”.
Die Antwort einer Anfrage der Westfälischen Allgemeinen Zeitung (WAZ ) an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg lautet zu dem sich anbahnenden Problem bei der Leistungsbewilligung:
“Die Jobcenter werden […] entweder bereits für die Zeit ab Juni die Leistungsgewährung nach dem SGB II entsprechend anpassen oder im Nachgang die bisherige Leistungsbewilligung teilweise widerrufen.”
In einer in den sozialen Medien kursierenden Video-Collage wird noch auf eine andere Problematik im Zuge des 9-Euro-Tickets hingewiesen, die seitens der Politik unterschätzt wurde:
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Weiter verunsichert die Tatsache, dass unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern vorliegen. So heißt es auf HartzIV.org , dass sich auch in Thüringen, Bayern und Niedersachsen Hartz-IV-Bedürftige darauf einstellen müssten, dass sie Post vom Jobcenter erhalten. Schließlich soll eine “ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Nichtleistungsbezieher/innen vermieden werden”, so das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
In Schleswig-Holstein erfolgt die Zustellung eines Änderungsbescheids, auf eine Rückforderung wird jedoch verzichtet. Soweit bekannt, gilt dies auch für die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Brandenburg. “Hessen will sogar den Differenzbetrag erstatten, wenn das Ticket selbst gekauft worden sei.” In Hamburg übernimmt die Behörde die Kosten. Rheinland-Pfalz hat demnach noch keine abschließende gültige Regelung gefunden.
Die missliche und umständliche Lage der Hartz-IV-Bedürftigen bedeutet daher zusammengefasst:
“Stellt sich also heraus, dass sie den Differenzbetrag zum bereits verauslagten Schüler-Ticket an das Jobcenter zurückzahlen müssen, wäre dies unter dem Strich eine Nullrechnung, die noch zudem mit Aufwand und Ärger für die Betroffenen verbunden ist.”
Dazu ist der bürokratische Zusatzaufwand immens, da “für jede einzelne Bedarfsgemeinschaft centgenau ausgerechnet werden müsste, wie hoch der Rückzahlungsbetrag wäre – dann folgen die Verwaltungsakte mit der Bescheideerstellung und Versand”, heißt es auf HartzIV.org . Endgültige Entscheidungsmacht obliegt den ausführenden Jobcentern.
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