Quelle: Legion-media.ru Symbolbild.
Wie das redaktionelle Technik- und Verbraucherportal Chip veröffentlicht hat, beschloss das Landgericht Meiningen, dass sich ein Facebook-Nutzer strafbar gemacht hatte, weil er ein “Like” unter einen Beitrag im Kontext des zweifachen Polizistenmordes im Landkreis Kusel gesetzt hatte.
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Aus dem Beschluss des Landgerichts Meiningen (LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022, 6 Qs 146/22) geht hervor, dass schon ein “Like” in sozialen Medien als eine strafbare Handlung gelten kann, wenn sich das “Like” auf einen Beitrag mit strafbarem Inhalt bezieht.
Hintergrund des Beschlusses ist ein Facebook-Post, in dem der zweifache Polizistenmord im Landkreis Kusel Anfang des Jahres herabwürdigend kommentiert wurde. Der Facebook-Nutzer schrieb im Zusammenhang mit dem brutalen Verbrechen:
“Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen.”
Chip berichtet, dass zumindest ein weiterer Nutzer auf den Beitrag mit “Gefällt mir” reagierte – was ihm nun zum Verhängnis wurde. Laut Informationen des Portals schrieb der Anwalt des Beschuldigten, Straf- und Medienanwalt Ehssan Khazaeli, in seinem Blog, dass die Staatsanwaltschaft Meiningen der Meinung sei, der Facebook-Nutzer habe sich mit seinem “‘Like’ sowohl der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB als auch der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB strafbar gemacht”.
Der Anwalt kritisierte auch, dass die Behörden daraufhin Wohnung, Fahrzeug und Cloud-Speicher des Beschuldigten durchsuchten. Laut dem Anwalt sei ein “Like” keine “eigene gedankliche Erklärung”.
Weiter führte Khazaeli aus:
“Durch das Liken eines Beitrages, bleibt weiterhin deutlich, dass es der Beitrag einer anderen Person ist – von einem ‘Zu-eigen-machen’ kann keine Rede sein”. Der Post knüpft an die Trauerkultur und die Trauerfeier für die beiden Polizisten an, nicht an den Mord als solchen. Das kann man und sollte man geschmacklos finden, strafrechtlich ist das aber nicht relevant.”
Wie Chip weiter darstellt, beabsichtige der Anwalt in den kommenden Monaten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung einzureichen. Es gehe dabei nicht um den Einzelfall, sondern um die grundsätzliche Frage, ob das bloße “Liken” in den sozialen Medien strafbar sein kann.
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