Quelle: www.globallookpress.com © Bernd von Jutrczenka Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, spricht auf dem Klimakongress des Bundesverbandes der Deutschen Industrie in Berlin am 6. September 2023.
Nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, wie der Focus berichtet. Für Hausbesitzer stehen im kommenden Jahr daher zahlreiche bürokratische und vor allem finanzielle “Herausforderungen” an. Sie finden sich verteilt im 173 Seiten umfassenden GEG-Entwurfstext.
Die “Heizungsreform” wird zuerst nur in Neubaugebieten in Kraft treten. Für bestehende Gebäude beziehungsweise die Heizungsmodernisierung greifen die neuen Pflichten erst, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat – eine enorme Belastung für die ohnehin durch die Flüchtlingskrise am Limit agierenden bundesdeutschen Städte und Dörfer.
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Klar ist: Neue Heizungen müssen ab dem Jahr 2024 zu mindestens 65 Prozent mit “erneuerbaren Energien” betrieben werden. Viele Eigentümer fürchten, dass sie die damit verbunden finanziellen Lasten nicht tragen können. Wärmepumpen kosten immerhin zwischen 40.000 und 50.000 Euro. Die Ampel will die Sorgen mit neuen “Förderhilfen” zum Teil auffangen, hier darf also der Steuerzahler “einspringen”.
Die GEG-Novelle verbietet aber “nur” den Einbau neuer Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkessel und Kohleöfen. Diese Vorgabe betrifft den Austausch und Neueinbau einer Heizungsanlage. Nutzt ein Eigentümer ein mit fossilen Brennstoffen betriebenes Heizsystem über den Januar 2024 hinaus, darf er die Anlage bis Ende Dezember 2044 weiter betreiben.
Wichtig für Mieter ist § 71 GEG: Tauscht ein Vermieter die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe aus, dann ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt. Die Begründung: Dabei handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Die sogenannte Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe muss dabei über 2,5 Jahren liegen. Nur dann kann eine Mieterhöhung erfolgen.
Die Bußgeldvorschriften haben es in sich: Paragraf 108 GEG sieht vor, dass ab Januar 2024 eine Geldstrafe fällig wird, wenn Eigentümer gegen neuen Vorgaben verstoßen. Im Einzelnen:
eine verpflichtende Betriebsprüfung der Wärmepumpe (§ 60a GEG)
Optimierungsmaßnahmen sind durchzuführen (ebenfalls § 60a GEG)
eine Überprüfung der Heizungsanlage hat rechtzeitig zu erfolgen (§ 60b GEG)
ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems ist bei Häusern mit mindestens sieben Wohnungen verpflichtend (§ 60c GEG)
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Der Höchstbetrag bei einem Verstoß gegen die (neuen) Vorschriften liegt bei 5000 Euro. Am bisherigen GEG-Bußgeldrahmen ändert sich nichts – er reicht bis zu Beträgen von 100.000 Euro. Insgesamt kostet den Bundesbürger die “Energiewende” dann doch etwas mehr, als das Habecks Parteikollege Jürgen Trittin im Jahr 2004 formulierte. Er sagte damals, dass die Förderung erneuerbarer Energien einen Durchschnittshaushalt nicht mehr als eine Kugel Eis im Monat koste.
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