Ab Januar 2023 soll aus dem bisherigen Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV, das sogenannte Bürgergeld werden.
Aber worin unterscheidet sich das neue Bürgergeld vom bisherigen Hartz IV?
Laut einem Beitrag des Wirtschaftsdiensts geht es bei der Namensänderung auch um eine Imageaufbesserung der staatlichen Unterstützungsleistung:
“Mit dem ‘Bürgergeld’ unternimmt die Ampelkoalition einen erneuten Versuch, die Grundsicherung für Arbeitssuchende vom ungeliebten inoffiziellen Namen ‘Hartz IV’ zu lösen. Angesichts des negativen Images erscheint dies nachvollziehbar. Aber die Grundsicherung soll nicht nur einen neuen Namen bekommen. Im Koalitionsvertrag werden auch inhaltliche Änderungen in Aussicht gestellt – wenngleich vieles noch im Ungefähren bleibt.”
Eine wesentliche Änderung besteht allerdings laut Koalitionsvertrag darin, dass dem Antragsteller in den ersten beiden Jahren das eigene Vermögen nicht angerechnet und die Angemessenheit der Unterkunft nicht in Frage gestellt werde. Das heißt, in einer Einkommensnotlage bekäme man das Bürgergeld unabhängig von der Höhe des eigenen Vermögens und unabhängig von der Größe und Beschaffenheit der Unterkunft, während ALG II bzw. Hartz IV nur bewilligt wurde, wenn man als Antragssteller nicht mehr als ein festgelegtes Vermögen sein Eigen nannte. Außerdem soll das Schonvermögen dauerhaft erhöht werden.