Querdenken-Gründer Michael Ballweg verbrachte ab Juni 2022 für viele Beobachter und Sympathisanten irritierende neun Monate im Gefängnis Stuttgart-Stammheim. Im Anschluss wurde die Anklage durch die den Fall betreuende Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betrugs, Geldwäsche und Steuerstraftaten aufrechterhalten. Der Termin für einen diesbezüglichen Prozessbeginn war unbekannt. Das Landgericht Stuttgart stellte nun nach genauerem Einblick in die Akten fest, dass die vorliegende Faktenlage gegen Ballweg nicht ausreicht. Es erfolgte daher der Beschluss des Landgerichts Stuttgart zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens.
Ballweg reagierte am gestrigen Abend zusammenfassend kommentierend auf die jüngste Entwicklung im Rahmen eines X-Postings:
“Gericht verweigert Verfahren gegen Michael Ballweg – Schallende Ohrfeige für die Staatsanwaltschaft. Wenn die Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, kann man durchaus von Freiheitsberaubung sprechen.”
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte zuvor im März dieses Jahres ihre Anklage beim Landgericht wegen versuchten Betrugs und des Verdachts auf Geldwäsche eingereicht. Die Regionalzeitung Südkurier fasst in einem Artikel die Anklagepunkte zusammen:
“Laut Anklage sollte Ballweg neben der Steuerstrafsache seit 2020 durch öffentliche Aufrufe von Tausenden Spendern finanzielle Zuwendungen für ‘Querdenken711’ von über einer Million Euro eingeworben und die Spender über die Verwendung getäuscht haben. Der frühere IT-Unternehmer sollte laut Anklage als 500.000 Euro für eigene Zwecke verwendet und die Herkunft der Gelder verschleiert haben.”
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart reagierte umgehend mit einer Pressemitteilung auf die doch überraschende Einschätzung und Verkündung des Landgerichts. So erfolgte eine “sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Stuttgart”. In der Mitteilung heißt es darlegend:
“Im Gegensatz zum vom Landgericht abgelehnten hinreichenden Tatverdacht, wonach die Verurteilung des Angeschuldigten lediglich wahrscheinlicher sein muss als dessen Freispruch, setzt der dringende Tatverdacht darüber hinaus die sich nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ergebende hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Angeschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat.”