Inland

Bayern: 52-Jähriger darf als “Transfrau” Kinderpornografie-Besitz mit Identitätsfindung erklären

Bayern: 52-Jähriger darf als "Transfrau" Kinderpornografie-Besitz mit Identitätsfindung erklären

Quelle: www.globallookpress.com © MufkinnphotosSymbolbild

Insgesamt 70 Dateien mit kinder- und jugendpornografische, gespeichert auf diversen Geräten, wurden nach Ermittlungen des zuständigen Bundeskriminalamts (BKA) bei einem 52-jährigen Mann in der mittelfränkischen Stadt Hersbruck nahe Nürnberg gefunden, nachdem ein entsprechender Hinweis einer Meldestelle eingegangen war. Es folgte die Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht. Nach persönlichen Ausführungen des Beklagten bewertete der zuständige Richter dessen Erklärungen als nachvollziehbar und urteilsrelevant. Zudem wären auf den Dateien “überwiegend Kinder, die posierten, nicht aber extreme sexuelle Handlungen” vorgefunden worden, zitieren die Nürnberger Nachrichten (NN) die Erläuterung des Juristen (Bezahlschranke). 

Laut dem Artikel hätte das Gericht mit dem Vorsitzenden Richter und der Staatsanwältin “in großen Teilen” die Begründung des Angeklagten akzeptiert. Dieser erklärte, diese pornografischen Inhalte “nicht in pädophiler Absicht beziehungsweise zur Stillung eines sexuellen Verlangens” angesehen zu haben, sondern die eindeutigen Bilder und Videos wären lediglich als “Teil ihrer Transsexuellengeschichte” anzusehen. So habe sich “Jürgen K.”, heute als “Beate” anzureden, bereits als Kind “als Frau gefühlt, habe in einem Heim eine schwere Kindheit gehabt”. Der Beklagte habe sich lediglich “die pornografischen Bilder angesehen, um etwas nachzuholen, was ihr stets verwehrt geblieben sei”, wird im NN-Artikel formuliert.

Nach Verurteilung wegen Kinderpornographie: Österreichischer Schauspieler auf freiem Fuß

Nach Verurteilung wegen Kinderpornographie: Österreichischer Schauspieler auf freiem Fuß

Nach Verurteilung wegen Kinderpornographie: Österreichischer Schauspieler auf freiem Fuß

Die als kriminell eingestuften Dateien wurden laut dem Zeitungsartikel bereits im Jahr 2021 bei dem Mann in seiner Wohnung und auf Mobilgeräten gefunden – zu einer Zeit, als der Beschuldigte sich noch nicht als “Transfrau” erkannt hatte oder bezeichnen (lassen) wollte. Weiter heißt es darin:

“Anfang Dezember 2021 durchsuchten Polizisten die Wohnung des Angeklagten. Es habe gewirkt, als habe dieser die Kontrolle über sein Leben verloren, schildert ein Polizist in der Verhandlung: Aufgrund der Verhältnisse in Kämmerers Wohnung wurde sogar eine Meldung an des Gesundheitsamt gemacht.”

Rund drei Jahre später tue es dem Mann laut dem NN-Artikel “aufrichtig leid: ‘Ich wollte nicht mit jemandem Sex haben’, schildert sie”. Ein Polizist erklärt vor Gericht zu dem belastenden Material, dass es sich um “Posingbilder im teilbekleideten Bereich, aber in deutlich sexualisierter Form” handelte. “Nackte Genitalien und sexuelle Handlungen” seien indes auf den Bildern aus dem zugeordneten “Bereich der Jugendpornografie” zu sehen gewesen. So hätte eines davon zum Beispiel “ein etwa 14- bis 16-jähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einem Mann gezeigt”.

Der 52-Jährige räumte abschließend vor dem Gericht den Besitz von Kinder- und Jugendpornografie ein. Zur Urteilsfindung heißt es in dem Artikel:

“Nicht nur das Geständnis hält die Staatsanwältin Kämmerer zu Gute, sondern auch, dass die Medien wohl mehr der ‘Identitätsfindung’ gedient hätten als zur Befriedigung pädophiler Interessen.”

Demgegenüber hätte sie dem Beklagten jedoch “die Vielzahl an Bildern, die noch dazu auf verschiedenen Handys und Geräten gefunden wurden” vorgeworfen. So erklärte die Staatsanwältin im Plädoyer: “Das zeigt, dass Sie die Medien dann doch immer irgendwie überall verfügbar haben wollten”, um abschließend “ein Jahr und sechs Monate Haft zur Bewährung” zu fordern. Der Verteidiger plädierte “für ein Jahr auf Bewährung”.

Der Richter verurteile den Mann zu “einem Jahr und zwei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung”. Zur Begründung heißt es laut dem NN-Artikel: “Die Dateien, die bei Kämmerer gefunden wurden, zeigten überwiegend Kinder, die posierten, nicht aber extreme sexuelle Handlungen”. 

Der Strafkatalog des BKA sieht zum Thema: “Kinder- und Jugendpornografie – Einschlägige Strafrechtsvorschriften” als Definition vor:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.”

Bei einem Urteilsmaß von unter zwei Jahren kann der Richter die Strafe nach subjektiver Bewertung zur Bewährung aussetzen.

Source

Leave a Reply

Back to top button