Mit der Gesetzesänderung wird bei Einbürgerungen künftig Mehrstaatigkeit generell hingenommen. Eine Einbürgerung soll bereits nach einem Aufenthalt von fünf statt bisher acht Jahren möglich sein, bei besonderen Integrationsleistungen auch schon nach drei Jahren.
Antragsteller müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. “Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen” sind laut dem Gesetzesentwurf unvereinbar mit dem Grundgesetz und verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
Ausgeschlossen sind Personen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten. Den Lebensunterhalt müssen die Antragsteller selbst für sich und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen aufbringen – mit Ausnahmen. Gast- und Vertragsarbeiter müssen keinen Einbürgerungstest absolvieren, sondern lediglich mündliche deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.