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Bundesverfassungsgericht: Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern teils verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht: Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern teils verfassungswidrig

Quelle: www.globallookpress.com Symbolbild: Festnahme eines Verdächtigen in Mecklenburg-Vorpommern.

Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Befugnisse der Polizei für zu weitreichend. Die Vorschriften zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen genügten nicht vollständig den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Beanstandungen gibt es unter anderem beim Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern zur Abwehr von Gefahren. Einen größeren Teil der Vorschriften belassen die Karlsruher Richter vorerst in Kraft, weil nicht die Befugnisse an sich verfassungswidrig seien, sondern nur die rechtsstaatliche Ausgestaltung. Das 2020 reformierte Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) des Bundeslandes muss bis Ende des Jahres überarbeitet werden.

Die Verfassungsbeschwerde wurde koordiniert von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Verschärfung von Polizeigesetzen in nahezu allen Bundesländern kritisiert und dazu schon mehrere Verfahren in Karlsruhe angestoßen hat.

Polizei in Mecklenburg-Vorpommern erhält trotz Kritik erweiterte Befugnisse

Polizei in Mecklenburg-Vorpommern erhält trotz Kritik erweiterte Befugnisse

Polizei in Mecklenburg-Vorpommern erhält trotz Kritik erweiterte Befugnisse

In Mecklenburg-Vorpommern wandte sich die Verfassungsbeschwerde der GFF insbesondere gegen die Ausweitung polizeilicher Überwachungsbefugnisse und gegen das Fehlen von Mechanismen zum Schutz von Grundrechten durch die im Jahr 2020 geänderten Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

Demnach ermögliche das SOG M-V intensive Grundrechtseingriffe schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr und im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung. So ermächtige das Gesetz zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung, wie zur längerfristigen Observation, zum verdeckten Einsatz technischer Mittel, zum Einsatz von Vertrauenspersonen und zum Einsatz verdeckter Ermittler.

Auch bei der Rasterfahndung und bei Eingriffen in das Wohnungsgrundrecht liegt eine Absenkung der Eingriffsschwelle vor und verstößt damit gegen die Verfassung, wonach erst einmal eine konkrete oder sogar eine dringende Gefahr vorliegen muss.

“Nach dem neuen Gesetz sollen verdeckter Ermittler eingesetzt und längerfristige Observationen durchgeführt werden können, wenn irgendwann in Zukunft eine Straftat droht.” Dabei sei dies grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Polizei stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass aktuell eine “konkretisierte Gefahr” bestehe, schreibt die GFF. Sie verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht dies bereits in seinem Urteil zum BKA-Gesetz klargestellt hatte.

Beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung sei der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht gegeben. Beanstandet wurden unter anderem der Einsatz von Staatstrojanern für die Online-Durchsuchung, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Befugnis durch das SOG M-V, Wohnraum heimlich zu betreten, um einen Staatstrojaner auf Endgeräten zu installieren.

Das “Abhören von Wohnungen soll nach dem neuen Gesetz im Vorfeld einer konkretisierte Gefahr zulässig sein, obwohl das Grundgesetz vorsieht, dass bei solchen Abhörmaßnahmen sogar eine ‘dringende Gefahr’ vorliegen muss”, so die GFF.

Auch den Einsatz von Drohnen hatte die GFF beanstandet, weil dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verschärfung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wurde angestoßen von dem Bündnis “SOGenannte Sicherheit” und in Kooperation mit der GFF im Juni 2021 eingereicht. Gegenüber der neuen Landesregierung ab dem Jahr 2021 forderte das Bündnis zudem die Einrichtung einer effektiven “Beschwerde- und Monitoringstelle für Fehlverhalten von Polizeien und Sicherheitsbehörden”.

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