Alleinstehenden Asylsuchenden dürfen nicht länger die Sozialleistungen pauschal um zehn Prozent gekürzt werden, weil sie in einem Flüchtlingsheim leben. Es sei nicht erkennbar, dass dort tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit. Die zum 1. September 2019 eingeführte Sonderbedarfsstufe verstoße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Der Beschluss in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 3/21 wurde bereits am 19. Oktober gefasst, jedoch erst am 24. November mit einer Presseerklärung der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht.