Beginnen wir mit einer kleinen Aufzählung eines Kommentators, der sich auf die Seite der “Letzten Generation” stellt, ohne jedoch eine Position zu den Aktionen der Leute einzunehmen (was durchaus ratsam wäre, um nicht selbst dafür zu sorgen, befangen zu sein). Seine Aufzählung ist die Reaktion auf die Ausführungen eines anderen Kommentators.
Vorverurteilung der “Letzten Generation”?
Folgende Punkte zweier Kommentatoren sollen Bestandteil dieses Textes sein:
“Wer sich über Spendengelder aus dem Ausland finanziert, um damit gezielt Straftaten begehen zu können, fällt nun mal bei dieser Art Organisation unter ‘kriminelle Vereinigung’. 1,3 Millionen beschlagnahmte ‘Spenden’ sprechen Bände.”
Auf diesen Kommentar antwortete ein anderer Kommentator wie folgt:
“1. Das [also, ob eine Straftat vorliegt, der Autor] muss ein Gericht entscheiden. Aktuell besteht nur der Anfangsverdacht. Die bayerischen Ämter machen sich mit dieser vorverurteilenden Kommunikation eventuell sogar selbst strafbar.
2. Was hat denn die Herkunft der Spendengelder – es geht im Übrigen vornehmlich um die US-Organisation ‘Climate Emergency Fund’ – mit der Einordnung als ‘kriminelle Vereinigung’ zu tun? Sollte es nicht eher um die Taten an sich gehen?
3. § 129 ist ein ganz dubioser Paragraf, der in einer aufgeklärten Gesellschaft nichts zu suchen haben sollte. Wird im Übrigen auch im Antifa-Ost-Verfahren und gegen die Leute vom ‘Roten Aufbau’ missbraucht. Jede nicht genehme Organisation muss dadurch fürchten, dass sie nicht aufgrund der tatsächlichen Handlungen, sondern aufgrund der Art und Weise der Organisation verboten wird. Das ist schon totalitär.”
Im Folgenden soll auf die Kommentare eingegangen und das eine oder andere ein wenig “entwirrt” werden. Doch zunächst soll hier der “§129, Bildung krimineller Vereinigungen” zitiert werden:
Ҥ 129, Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.”
Der Fehler der Generalstaatsanwaltschaft München
Ob mit der Einordnung der “Letzten Generation” tatsächlich eine Vorverurteilung stattgefunden hat, soll gleich geklärt werden. Zunächst aber gilt es, einen Fehler der Münchener Generalstaatsanwaltschaft zu benennen.
Das Landeskriminalamt Bayern hatte die Homepage der “Letzten Generation” gekapert und folgenden Hinweis online geschaltet: