Seit dem 16. März müssen alle Angestellten, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, theoretisch eine Corona-Impfung nachweisen. Bei fehlendem, unvollständigem oder ungültigem Impfnachweis sollte laut Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) eine Mitteilung durch den Arbeitgeber an das Gesundheitsamt erfolgen.
Die bindende Regelung ist in Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt und läuft theoretisch Ende des Jahres aus, sofern der Bundestag keine Verlängerung beschließen sollte. Laut Informationen des ARD-Hauptstadtstudios wird diese Möglichkeit nun wohl nicht mehr in Erwägung gezogen. So heißt es in dem diesbezüglichen Artikel:
“Wie das ARD-Hauptstadtstudio aus Kreisen des Bundesgesundheitsministeriums erfuhr, soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende des Jahres auslaufen. Das Ziel sei gewesen, dass sich Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen impfen lassen, um die Gefährdung vulnerabler Gruppen zu verringern. Von dieser Wirkung sei aber bei der Zunahme der Corona-Variante BQ.1.1 nicht mehr auszugehen.”
Laut der Süddeutschen Zeitung betrachtet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach diewesentlich von ihm eingeforderte Regelung inzwischen als “nicht fortsetzungswürdig” und “medizinisch kaum noch zu rechtfertigen”. Sie wird daher laut dem Artikel “am 31. Dezember auslaufen”.
Die bisherige Regelung sah vor, dass die Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote für Beschäftigte von Kliniken oder Pflegeeinrichtungen aussprechen können, sollten diese auch nach Aufforderung keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder kein Attest haben, das sie von einer Corona-Impfung befreit. Im Rahmen dieser rigiden Regelung kam es immer wieder zu Kritikäußerungen seitens der Arbeitgeber, unter anderem wegen des Aufwands bei der Durchsetzung der Impfpflicht. Zudem wurde durch diese Regelung der sowieso knappe Personalbestand diverser Einrichtungen im Land künstlich forciert. Die Pflegebevollmächtigte des Bundes, Claudia Moll (SPD), kommentierte dazu im Oktober: