Inland

Generalbundesanwalt: Deutschland darf sich an Angriffen auf Russland beteiligen

Generalbundesanwalt: Deutschland darf sich an Angriffen auf Russland beteiligen

Quelle: www.globallookpress.com © Sebastian Kahnert/dpaSymbolbild: Soldaten der Bundeswehr bei der NATO-Übung “Dragon 24” in Polen (Korzeniewo, 4. März 2024)

Anfang März hatte der Rechtsanwalt Dirk Schmitz Strafanzeige wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen die Bundeswehrsoldaten gestellt, die einen möglichen Einsatz von Taurus-Marschflugkörpern gegen die Krim-Brücke besprachen.

"Angriffskriege sind verboten" – Mediziner stellt Strafanzeige gegen deutsche Bundeswehroffiziere

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“Angriffskriege sind verboten” – Mediziner stellt Strafanzeige gegen deutsche Bundeswehroffiziere

Schmitz argumentierte in diesem Zusammenhang, dass der “Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine keinen Tatbestandsausschluss für Angriffshandlungen durch Deutschland oder einen Rechtsfertigungsgrund” darstelle. Demnach seien “nur der Angriff eines Drittstaates auf Deutschland oder der Eintritt des NATO-Bündnisfalles” ein Rechtfertigungsgrund.

Die mit der Strafanzeige betraute Generalbundesanwaltschaft konnte dieser Argumentation jedoch nichts abgewinnen und hat das Verfahren eingestellt. In der offiziellen Einstellungsverfügung, die der Journalist Alexander Wallasch auf seiner Webseite veröffentlicht hat, heißt es, dass im vorliegenden Fall “der Angriffskrieg und damit der Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot” von Russland ausgehe. 

Die Ukraine übe in diesem Krieg ihr in Artikel 51 der UN-Charta gewährleistetes Recht auf Selbstverteidigung aus und sei damit zur Anwendung von Gewalt befugt, so die Behörde. Weiter heißt es in der Verfügung: 

“Dieses Selbstverteidigungsrecht ist jedoch, wie aus dem Wortlaut von Art. 51 UN-Charta klar hervorgeht, nicht nur als individuelles Recht, sondern auch als kollektives Selbstverteidigungsrecht anerkannt. Das bedeutet, dass ein Staat, der Opfer eines bewaffneten Angriffs oder Angriffskrieges geworden ist, bei der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts durch einen anderen Staat (oder mehrere andere Staaten) unterstützt werden darf. Eine solche Unterstützung würde damit keinen Angriffskrieg und auch keine Angriffshandlung konstituieren.”

Das gelte auch für das Gebiet der Krim, denn dieses “wurde 2014 von Russland völkerrechtswidrig annektiert, was sich seinerseits als Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellte”, argumentiert die Generalbundesanwaltschaft.  

Moskau warnt den Westen: Angriff gegen die Krim wird Vergeltungsschlag nach sich ziehen

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Gegenüber Wallasch sagte Rechtsanwalt Schmitz, dass das Schreiben der Behörde in hohem Maße alarmierend sei: “Die Bundesrepublik bereitet rechtlich und systematisch den Einsatz deutscher Truppen und NATO-Truppen im Ukraine-Krieg vor.”

Die Generalbundesanwaltschaft habe sich damit zum “Erfüllungsgehilfen der Bundesregierung” gemacht. Schmitz betonte, dass es sein Bestreben gewesen sei, “die oberste Justizbehörde mit einer sauberen juristischen Begründung eines Tabu- und Rechtsbruches zu stellen”.

Auch Russland beruft sich auf Artikel 51 der UN-Charta

Ob ihm das gelungen ist, sei dahingestellt. In diesem Zusammenhang sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass sich auch Russland auf Artikel 51 der UN-Charte beruft und das kollektive Selbstverteidigungsrecht der Volksrepubliken Donezk und Lugansk geltend macht, die von Moskau am 21. Februar 2022 als souveräne Staaten anerkannt wurden. Im Rahmen eines Beistandsabkommens hatte Russland sodann die Entsendung eigener Truppen in die Volksrepubliken angekündigt.

Zuvor hatten Vertreter Kiews erklärt, dass sie das völkerrechtlich verbindliche Minsker Abkommen nicht umsetzen werden, mit dem der seit 2014 schwelende Konflikt beigelegt werden sollte. Inzwischen ist bekannt, dass Kiew dies von Anfang an nicht vorhatte.

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Sowohl Petro Poroschenko, der das Abkommen als damaliger ukrainischer Präsident unterzeichnet hatte, als auch Bundeskanzlerin Angela Merkel und der ehemalige französische Präsident François Hollande erklärten nach Beginn der russischen Militäroperation, dass die Ukraine mit dem Abkommen lediglich Zeit zur Aufrüstung habe gewinnen wollen, um die Volksrepubliken militärisch zurückzuerobern. Deutschland und Frankreich fungierten als Garantiemächte des Abkommens. 

Am 16. Februar 2022 begann Kiew, das Territorium der Volksrepubliken massiv unter Beschuss zunehmen. Die OSZE registrierte für diesen Tag über 300 Explosionen, was ein dramatischer Anstieg im Vergleich zu den “üblichen Scharmützeln” war. Am nächsten Tag meldete die OSZE bereits über 600 Explosionen. Am 18. Februar stieg die Zahl der registrierten Explosionen auf über 1.400 an. Die Behörden der Volksrepubliken ordneten daraufhin eine großangelegte Evakuierung der Zivilbevölkerung an. Die folgenden Tage waren ebenfalls von hundertfachem Beschuss gekennzeichnet.

Auch wenn die Milizen der Volksrepubliken den Beschuss erwiderten, so verdeutlichen  Karten der OSZE, dass sich die meisten Verstöße gegen den Waffenstillstand auf dem Territorium der Volksrepubliken ereigneten – was belegt, dass die Eskalation von Kiew ausging. 

Auf einer Sondersitzung der OSZE am 21. Februar – die Organisation hatte an diesem Tag über 1.400 Explosionen registriert – betonte die russische Delegation, dass “eine mehrere Tausend Mann zählende Gruppe der ukrainischen Streitkräfte in der Nähe der Kontaktlinie im Donbass zusammengezogen wurde” und dass Vertreter der ukrainischen Führung Erklärungen abgegeben haben, “die im Kern die Minsker Vereinbarungen negieren und den Weg für eine gewaltsame Lösung der sogenannten Donbass-Frage ebnen”. Eindringlich mahnten Moskaus Vertreter: 

“Es sind dringende Maßnahmen erforderlich, um die ukrainische Regierung zu zwingen, ihre militärische Logik aufzugeben und so schnell wie möglich im direkten Dialog mit den Vertreterinnen und Vertretern von Donezk und Lugansk mit der vollständigen Umsetzung des Minsker Maßnahmenpakets vom 12. Februar 2015 zu beginnen. Der Schlüssel zum dauerhaften Frieden, zur Wiederherstellung der Eintracht in der Bevölkerung der Ukraine und zum Abbau der Spannungen rund um dieses Land liegt in der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen nach Treu und Glauben.”

Kiew war sich der Risiken voll bewusst – und setzte trotzdem auf Krieg

Doch in Kiew verklang dieser Appel ungehört. Und obwohl man sich dort bewusst war, dass weitere Angriffe auf die Volksrepubliken eine militärische Antwort Moskaus nach sich ziehen würden, da Russland sich inzwischen zum militärischen Beistand verpflichtet hatte, setzten die ukrainischen Truppen den Beschuss unvermindert fort. Am 22. Februar registrierte die OSZE erneut über 1.400 Explosionen.

Hochrangiger General in Kiew: Ukraine kann Russland auf dem Schlachtfeld nicht besiegen

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Für Russland war dies das deutliche Signal, dass Kiew entschlossen ist, den Donbass mit militärischer Gewalt und damit im Bruch mit dem Völkerrecht zu erobern – selbst wenn es dadurch einen militärischen Konflikt mit Russland riskiert. Zwei Tage später leitete Moskau die Sonderoperation ein, mit der Kiews Eroberungspläne durchkreuzt wurden. 

Russland kann sich daher im Einklang mit Artikel 51 der UN-Charta auf das “kollektive Selbstverteidigungsrecht” berufen, laut dem es das “Opfer eines bewaffneten Angriffs” – die Volksrepubliken wurden von der Ukraine tausendfach beschossen – bei der “Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts” unterstützen darf.

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Die mit der Strafanzeige betraute Generalbundesanwaltschaft konnte dieser Argumentation jedoch nichts abgewinnen und hat das Verfahren eingestellt. In der offiziellen Einstellungsverfügung, die der Journalist Alexander Wallasch auf seiner Webseite veröffentlicht hat, heißt es, dass im vorliegenden Fall “der Angriffskrieg und damit der Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot” von Russland ausgehe. 

Die Ukraine übe in diesem Krieg ihr in Artikel 51 der UN-Charta gewährleistetes Recht auf Selbstverteidigung aus und sei damit zur Anwendung von Gewalt befugt, so die Behörde. Weiter heißt es in der Verfügung: 

“Dieses Selbstverteidigungsrecht ist jedoch, wie aus dem Wortlaut von Art. 51 UN-Charta klar hervorgeht, nicht nur als individuelles Recht, sondern auch als kollektives Selbstverteidigungsrecht anerkannt. Das bedeutet, dass ein Staat, der Opfer eines bewaffneten Angriffs oder Angriffskrieges geworden ist, bei der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts durch einen anderen Staat (oder mehrere andere Staaten) unterstützt werden darf. Eine solche Unterstützung würde damit keinen Angriffskrieg und auch keine Angriffshandlung konstituieren.”

Das gelte auch für das Gebiet der Krim, denn dieses “wurde 2014 von Russland völkerrechtswidrig annektiert, was sich seinerseits als Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellte”, argumentiert die Generalbundesanwaltschaft.  

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Die Generalbundesanwaltschaft habe sich damit zum “Erfüllungsgehilfen der Bundesregierung” gemacht. Schmitz betonte, dass es sein Bestreben gewesen sei, “die oberste Justizbehörde mit einer sauberen juristischen Begründung eines Tabu- und Rechtsbruches zu stellen”.

Auch Russland beruft sich auf Artikel 51 der UN-Charta

Ob ihm das gelungen ist, sei dahingestellt. In diesem Zusammenhang sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass sich auch Russland auf Artikel 51 der UN-Charte beruft und das kollektive Selbstverteidigungsrecht der Volksrepubliken Donezk und Lugansk geltend macht, die von Moskau am 21. Februar 2022 als souveräne Staaten anerkannt wurden. Im Rahmen eines Beistandsabkommens hatte Russland sodann die Entsendung eigener Truppen in die Volksrepubliken angekündigt.

Zuvor hatten Vertreter Kiews erklärt, dass sie das völkerrechtlich verbindliche Minsker Abkommen nicht umsetzen werden, mit dem der seit 2014 schwelende Konflikt beigelegt werden sollte. Inzwischen ist bekannt, dass Kiew dies von Anfang an nicht vorhatte.

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Am 16. Februar 2022 begann Kiew, das Territorium der Volksrepubliken massiv unter Beschuss zunehmen. Die OSZE registrierte für diesen Tag über 300 Explosionen, was ein dramatischer Anstieg im Vergleich zu den “üblichen Scharmützeln” war. Am nächsten Tag meldete die OSZE bereits über 600 Explosionen. Am 18. Februar stieg die Zahl der registrierten Explosionen auf über 1.400 an. Die Behörden der Volksrepubliken ordneten daraufhin eine großangelegte Evakuierung der Zivilbevölkerung an. Die folgenden Tage waren ebenfalls von hundertfachem Beschuss gekennzeichnet.

Auch wenn die Milizen der Volksrepubliken den Beschuss erwiderten, so verdeutlichen  Karten der OSZE, dass sich die meisten Verstöße gegen den Waffenstillstand auf dem Territorium der Volksrepubliken ereigneten – was belegt, dass die Eskalation von Kiew ausging. 

Auf einer Sondersitzung der OSZE am 21. Februar – die Organisation hatte an diesem Tag über 1.400 Explosionen registriert – betonte die russische Delegation, dass “eine mehrere Tausend Mann zählende Gruppe der ukrainischen Streitkräfte in der Nähe der Kontaktlinie im Donbass zusammengezogen wurde” und dass Vertreter der ukrainischen Führung Erklärungen abgegeben haben, “die im Kern die Minsker Vereinbarungen negieren und den Weg für eine gewaltsame Lösung der sogenannten Donbass-Frage ebnen”. Eindringlich mahnten Moskaus Vertreter: 

“Es sind dringende Maßnahmen erforderlich, um die ukrainische Regierung zu zwingen, ihre militärische Logik aufzugeben und so schnell wie möglich im direkten Dialog mit den Vertreterinnen und Vertretern von Donezk und Lugansk mit der vollständigen Umsetzung des Minsker Maßnahmenpakets vom 12. Februar 2015 zu beginnen. Der Schlüssel zum dauerhaften Frieden, zur Wiederherstellung der Eintracht in der Bevölkerung der Ukraine und zum Abbau der Spannungen rund um dieses Land liegt in der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen nach Treu und Glauben.”

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Doch in Kiew verklang dieser Appel ungehört. Und obwohl man sich dort bewusst war, dass weitere Angriffe auf die Volksrepubliken eine militärische Antwort Moskaus nach sich ziehen würden, da Russland sich inzwischen zum militärischen Beistand verpflichtet hatte, setzten die ukrainischen Truppen den Beschuss unvermindert fort. Am 22. Februar registrierte die OSZE erneut über 1.400 Explosionen.

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Russland kann sich daher im Einklang mit Artikel 51 der UN-Charta auf das “kollektive Selbstverteidigungsrecht” berufen, laut dem es das “Opfer eines bewaffneten Angriffs” – die Volksrepubliken wurden von der Ukraine tausendfach beschossen – bei der “Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts” unterstützen darf.

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