Die EU-Kommission hat eine Klarstellung darüber veröffentlicht, welche Handlungen zur Umgehung der antirussischen Sanktionen als Straftaten gelten. In einer Erläuterung zu der Richtlinie heißt es, dass die EU-Behörden Schwierigkeiten hatten, das Vermögen russischer Geschäftsleute ausfindig zu machen, die es mithilfe verschiedener rechtlicher und finanzieller Strukturen in verschiedenen Rechtsordnungen verstecken. Die EU-Kommission gibt bekannt:
“Die vorgeschlagene Richtlinie würde in allen Mitgliedstaaten das gleiche Strafmaß für die Umgehung von antirussischen Sanktionen festlegen.”
Mit dem Dokument würden also bestehende Rechtslücken geschlossen und die abschreckende Wirkung von EU-Sanktionen erhöht. Die Liste der Straftaten, die gegen die EU-Sanktionen verstoßen, sieht laut dem Dokument wie folgt aus:
- Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine Person, Organisation oder Einrichtung, die auf den EU-Sanktionslisten aufgeführt ist, oder zu deren Gunsten;
- Misserfolg, ihre Gelder einzufrieren;
- Genehmigung der Einreise sanktionierter Personen in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates;
- Durchführung von Transaktionen mit Drittländern, die durch EU-Sanktionen verboten oder eingeschränkt sind;
- den Handel mit Dienstleistungen sowie die Ein- und Ausfuhr, den Verkauf, den Kauf, die Verbringung, die Durchfuhr oder die Beförderung von Waren, deren Verkehr verboten oder beschränkt ist;
- Erbringung von verbotenen oder eingeschränkten Finanzdienstleistungen;
- Erbringung anderer verbotener oder eingeschränkter Dienstleistungen wie Rechts- und Steuerberatung, die Bereitstellung digitaler Identifizierungsdienste usw.;
- Eine Straftat liegt auch vor, wenn verheimlicht wird, dass der eigentliche Eigentümer von Geldern oder Vermögenswerten eine sanktionierte Person oder Einrichtung ist, oder wenn versucht wird, solche Tatsachen zu verheimlichen.
Natürlichen Personen drohen bei derartigen Verstößen Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren, juristischen Personen Geldstrafen von mindestens fünf Prozent des Gesamtumsatzes auf der Grundlage der Daten für das Jahr vor der Entscheidung über die Geldstrafe. Der Vorschlag der EU-Kommission werde vom EU-Parlament und dem EU-Rat im Rahmen des “normalen gemeinsamen Gesetzgebungsverfahrens” erörtert, hieß es.