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Europäischer Gerichtshof: Religionswechsel nach Flucht kann Asylgrund sein

Europäischer Gerichtshof: Religionswechsel nach Flucht kann Asylgrund sein

Quelle: Legion-media.ru Symbolbild.

Ein Religionswechsel nach der Flucht kann laut Einschätzung des zuständigen Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Asylgrund sein.

Diese Auffassung vertrat der zuständige Generalanwalt in Luxemburg in seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen. Demnach darf die Anerkennung als Flüchtling nur dann verweigert werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person die Verfolgungsgefahr vorsätzlich und allein zur Erlangung von Asyl herbeiführte.

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In dem Fall geht es um einen Iraner, der während seines Aufenthalts in Österreich zum Christentum konvertierte und dem die Anerkennung als Flüchtling in einer bestandskräftigen Entscheidung verweigert wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war der Ansicht, der Mann habe die Verfolgungsgefahr nach dem Verlassen seines Herkunftslandes selbst geschaffen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof bat den EuGH um Klärung.

Nach Auffassung von Generalanwalt Jean Richard de la Tour setzt eine Verweigerung des Asyls voraus, dass der Antragsteller die Gründe für seinen Schutzanspruch vorsätzlich durch unredliche Handlungen oder Verhaltensweisen schuf. In dem Punkt widerspreche die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95 (Art. 5 Abs. 3) dem österreichischen Asylgesetz.

Dieses verlangt, dass die fraglichen Aktivitäten “Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung” sind. Der Generalanwalt verwies zudem auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, die das Recht, die Religion zu wechseln, einschließe.

Schlussanträge des Generalanwalts geben einen Hinweis, wie der EuGH entscheiden könnte, sind aber am Ende für die Richter nicht bindend. In der Regel dauert es einige Wochen, bis nach den Schlussanträgen das Urteil verkündet wird.

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