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Gerichtsbeschluss: Gedenkstein der Freien Sachsen darf bleiben

Sachsen

Quelle: www.globallookpress.com © Andre Lenthe Fotografie/www.imago-images.deArchivbild: Die Montagsdemonstration am 3. Oktober 2022 in Chemnitz, an der auch die sächsische Partei Freie Sachsen teilnahm

Der Gedenkstein der Partei “Freie Sachsen” in Zinnwald-Georgenfeld im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge darf laut dem Beschluss vom 15. Juni 2023 – 6 B 83/23 – des Oberverwaltungsgerichts stehen bleiben. Dies teilte der Medienservice des Freistaats Sachsen am Dienstag mit.

In einer ersten Reaktion auf den Gerichtsbeschluss schrieb die Partei in ihrem Telegram-Kanal von einer “schallenden Ohrfeige für das Regime von Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer”. Die Polizei wurde zudem aufgefordert, die Versiegelung des Gedenksteins unverzüglich zu entfernen.

Drohender Abriss, Vandalismus, Versiegelung

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Am 28. April hatten die “Freien Sachsen” auf einem nicht umgezäunten Grundstück der Partei einen etwa zwei Meter hohen Gedenkstein enthüllt, der die Aufschrift trug: “Zur Erinnerung an die Opfer des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßnahmen des Kretschmer-Regimes”.

Unmittelbar nach der Enthüllung hatte aufgrund eines Bescheids der Polizeidirektion Dresden bereits der Abriss gedroht, falls der Gedenkstein nicht abgedeckt und bis zum 26. Mai entfernt werde. Laut Angaben der “Freien Sachsen” soll die Polizei trotz unklarer Rechtslage mehrfach Anläufe unternommen haben, den Gedenkstein zu entfernen. Auch zu Vandalismus war es zwischenzeitlich gekommen. Ende Mai hatte die Polizei schließlich den Gedenkstein versiegelt.

Der Antrag der Freien Sachsen auf vorläufigen Rechtsschutz war beim Verwaltungsgericht zunächst ohne Erfolg geblieben. Als Begründung waren § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) sowie § 188 StGB (gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) angeführt worden.

Inschrift von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Inschrift des Gedenksteins sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt und erfülle deshalb keine Straftatbestände. Damit fehle es an einer für das polizeiliche Einschreiten erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

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Ausführend hieß es, Meinungen seien nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts grundrechtlich geschützt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Äußerung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, abzulehnen oder billigenswert eingeschätzt wird. Das gelte auch für fernliegende, irrige, anstößige oder abwegige Meinungen.

Bürger und Parteien seien gleichermaßen grundsätzlich frei, grundlegende Wertungen in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Der Gedenkstein enthalte Kritik an den Corona-Impfungen sowie an den staatlich ergriffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz, dessen demokratische Legitimation durch die Verwendung des Begriffs “Regime” in Zweifel gezogen werde. Diese politische Kritik stehe bei der Inschrift des Gedenksteins im Vordergrund, nicht aber die persönliche Herabsetzung des Ministerpräsidenten und der Staatsminister.

Einem möglichen fälschlichen Eindruck, dass es sich nicht um einen Gedenkstein einer Partei, sondern der Gemeinde handele, könne durch einen Hinweis im öffentlichen Raum leicht entgegengewirkt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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