Damit bestätigte das Gericht in Münster ein Urteil aus der Vorinstanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Damit darf der Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einsetzen.
Das OVG ließ zwar keine Revision zu, die AfD kann aber einen Antrag auf Zulassung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellen (AZ: 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).