Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg tagte am 27. Februar zum Thema zweier Anträge auf einstweilige Verfügung hinsichtlich getätigter Aussagen im Correctiv-Artikel vom 10. Januar. Der Klagende ist CDU-Mitglied und Staatsrechtler Ulrich Vosgerau. Im Rahmen der Verhandlung ging es auch um mehrere eidesstattliche Erklärungen beider Seiten, allesamt zu den Ereignissen in einem Potsdamer Hotel im November des Vorjahres. Das Gericht fordert nun die Correctiv-Redaktion in einem Urteil dazu auf, eine im Artikel formulierte Behauptung über Vosgerau zu unterlassen und damit zu entfernen. Gegebenenfalls drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen wurden seitens der Richter bei der Urteilsfindung nicht beachtet.
Der verleumdete Vosgerau, wie auch seine Anwälte, bewerten den Gerichtsbeschluss als Erfolg, mit dem Wissen, dass dabei nur einer von drei eingereichten Klagepunkten schlussendlich zu der Urteilsverkündung führte. Der Correctiv-Text unterstellte dem Staatsrechtler, bei seiner Vortragsrede bei dem “Geheimtreffen” zum Thema Briefwahloptionen in Deutschland dazu aufgerufen zu haben, “möglichst viele Wahlprüfungsbeschwerden” einzureichen. Vosgerau widersprach der Darstellung auf diesbezügliche Correctiv-Anfrage vor Erscheinen des finalen Textes. Genau das Gegenteil sei Bestandteil seines Vortrags gewesen. Er habe erläutert, “es komme gerade nicht auf die Zahl der Beschwerden an, sondern darauf, dass sie gut begründet seien.”
Der dem Springer-Verlag zugehörigen Welt-Zeitung liegt der Hamburger Gerichtsbeschluss vor. Ein Artikel dazu resümiert nun:
“Die Begründung ist gerade mal drei Seiten lang und dürfte für weitere Diskussionen sorgen (…) Vosgeraus Eilantrag zielte konkret auf drei kleine Passagen ab, in denen ‘Correctiv’ ihn betreffend falsch oder bewusst unvollständig berichtet habe. Nur in einem Fall sprach ihm das LG Hamburg einen Unterlassungsanspruch zu.”