Bereits am 30. September wurde in dem entsprechenden Gesetzesblatt, im Bundesrat als Drucksache 480/22 bearbeitet, eine geplante Änderung einer Gesetzespassage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) revidiert – ohne größere Information der Bürger durch die Politik oder Medien.
Die ursprünglich von der Ampelkoalition Ende August eingeforderte inhaltliche Ergänzung von § 34 Gesundheitliche Anforderungen des IfSG gab vor, dass Corona in die Liste möglicher “schwerer Infektionskrankheiten” oder “Infektionskrankheiten, welche häufig im Kindesalter auftreten und in Einzelfällen schwere Verlaufsformen annehmen können” aufgenommen wurde. Dies wurde im Bundesrat abgelehnt. Dazu heißt es in der Drucksache:
“§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (…), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Satzteil nach der Aufzählung (schwerer Infektionskrankheiten) werden die Wörter ‘oder sie in Bezug auf die Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen’ gestrichen.”