Wegen Massaker im Gazastreifen zur Rede gestellt: Israels Ex-Justizminister bricht das Interview ab
Die Dringlichkeit und der dauerhafte Schaden, der eintreten könnte, um die Rechte der betroffenen Gruppe zu wahren, werden bestätigt. Führende UN-Vertreter hätten vielfach darauf hingewiesen, dass dauerhafter Schaden herbeigeführt wird.
Die Zivilbevölkerung in Gaza sei extrem verwundbar. Der Militäreinsatz werde weiter fortgesetzt, und eine lange Dauer sei angekündigt. Die Bevölkerung habe keinen Zugang zu Wasser, Nahrung und Medikamenten. Die katastrophale humanitäre Lage würde sich bis zu einem endgültigen Urteil weiter verschlechtern.
Die Schritte seitens der israelischen Generalstaatsanwaltschaft, Aufrufe zum Völkermord zu ahnden, seien nicht ausreichend.
Die Bedingungen für provisorische Maßnahmen sind gegeben.
Der Abschnitt über die vorläufigen Maßnahmen beginnt bei Punkt 78 der vom Internationalen Gerichtshof erteilten Anweisung:
“78. Das Gericht erwägt, dass Israel, in Hinsicht auf die oben beschriebene Lage, in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen gemäß der Völkermordkonvention, in Bezug auf die Palästinenser in Gaza alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um die Ausübung aller Handlungen zu unterbinden, die von Artikel II dieser Konvention umfasst sind, insbesondere:
(a) Mitglieder der Gruppe zu töten;
(b) Mitgliedern der Gruppe schweren körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen;
(c) der Gruppe Lebensbedingungen aufzuerlegen, die darauf abzielen, sie in Gänze oder in Teilen physisch zu zerstören, und
(d) Maßnahmen aufzuerlegen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern.
Das Gericht erinnert daran, dass diese Handlungen in die Geltung des Artikels II fallen, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine Gruppe als solche ganz oder in Teilen zu zerstören. Das Gericht erwägt des Weiteren, dass Israel mit sofortiger Wirkung sicherstellen muss, dass seine Streitkräfte keine der oben beschriebenen Handlungen begehen.
79. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass Israel alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um den direkten und öffentlichen Aufruf, in Bezug auf die Mitglieder der Gruppe der Palästinenser im Gaza-Streifen Genozid zu begehen, zu verhindern und zu strafen.
80. Das Gericht erwägt des Weiteren, dass Israel sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um die Versorgung mit dringend benötigten grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe sicherzustellen, um den feindlichen Lebensbedingungen entgegenzuwirken, in denen sich die Palästinenser in Gaza befinden.
81. Israel muss außerdem wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung von Beweisen zu verhindern und ihre Bewahrung zu sichern, die sich auf Vorwürfe von Handlungen im Geltungsbereich von Artikel II und Artikel III der Völkermordkonvention beziehen, begangen gegen Mitglieder der Gruppe der Palästinenser im Gaza-Streifen.
82. Bezüglich der von Südafrika geforderten Maßnahme, dass Israel dem Gericht Bericht bezüglich aller ergriffenen Maßnahmen in Folge dieser Anordnung erstatten müsse, verweist das Gericht darauf, dass es, gemäß Artikel 78 der Regeln des Gerichts, das Recht hat, die Parteien aufzufordern, im Zusammenhang mit allen provisorischen Maßnahmen, die es beschlossen hat, Informationen anzufordern. In Hinsicht auf die besonderen provisorischen Maßnahmen, deren Anordnung es beschlossen hat, erwägt das Gericht, dass Israel ihm binnen eines Monats einen Bericht bezüglich aller Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anweisung erstatten muss, gerechnet vom Tag dieser Anordnung. Der so gelieferte Bericht soll dann an Südafrika übermittelt werden, dem dann die Gelegenheit gegeben wird, dem Gericht seine Anmerkungen dazu zu übergeben.
83. Das Gericht erinnert daran, dass seine Anweisung provisorischer Maßnahmen nach Artikel 41 der Satzung bindende Wirkung hat und daher eine völkerrechtliche Verpflichtung jeder Partei, an die sich die provisorischen Maßnahmen richten, schafft.”