In den frühen Morgenstunden des 24. Mai wurde eine von der bayerischen Justiz koordinierte bundesweite Razzia gegen Mitglieder der Aktivistengruppe “Letzte Generation” durchgeführt. Bei den Durchsuchungen sollen insgesamt 15 Objekte aufgesucht worden sein, die in Verbindung mit der Gruppe ermittelt wurden. So kam es zu Einsätzen in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Laut Informationen des bayerischen Landeskriminalamts wurden durch die Beamten “zwei Kontobeschlagnahmebeschlüsse und ein Vermögensarrest zur Sicherung von Vermögenswerten vollstreckt”.
Durchsuchung von 15 Objekten im gesamten Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten durch Mitglieder der sog. "Letzten Generation".Nähere Infos im Pressebericht: https://t.co/r2DqLVuLX4#wirfüreuch#polizeibayern#BayerischesLandeskriminalamtpic.twitter.com/VxZoD5w2Vf
— Bayerisches Landeskriminalamt (@LKA_Bayern) May 24, 2023
Ausgangspunkt der Aktion ist ein laufendes Ermittlungsverfahrens in Bayern, welches die Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) bei der Generalstaatsanwaltschaft München führt. Der Tatvorwurf lautet demnach, dass “insgesamt sieben Beschuldigte im Alter von 22 bis 38 Jahren eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Paragrafen 129 StGB gebildet und unterstützt haben sollen”. Zwei Beschuldigte stehen zudem im Verdacht, “im April 2022 versucht zu haben, die Öl-Pipeline Triest-Ingolstadt zu sabotieren”.
Des weiteren geriet in den Fokus der Ermittler die nachweisliche Spendensumme über insgesamt 1,4 Millionen Euro. Der Vorwurf lautet nun, dass dieses über professionell begleitete Kampagnen erhaltene Geld unter anderem eingesetzt wurde, um potentielle Straftaten zu begehen, wie zum Beispiel die Anmietung von Leihwagen für Blockadeaktionen in Berlin.
Der bundesweit bekannte Jurist und Rechtsanwalt Thomas Fischer kommentiert zu den Ermittlungen zusammenfassend:
- Die “Letzte Generation” als Gesamt-Zusammenschluss von “Aktivisten” erfüllt die Voraussetzungen des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung) vermutlich nicht.
- Soweit die Gruppierung organisierte “Kategorien” von Mitgliedern erfasst, die sich nach der Bereitschaft bestimmen, Straftaten zu begehen und Bestrafungen in Kauf zu nehmen, liegt die Annahme einer “kriminellen Teilvereinigung” nahe.
- Strukturen, Entscheidungsfindung und organisatorische Unabhängigkeit des Zusammenschlusses von Mitgliederwechsel entsprechen insoweit den Voraussetzungen des § 129 Abs. 2 StGB.