© Webseite Bundesregierung/Denzel Bundeskanzler Olaf Scholz bei der offiziellen Vorstellung der COVID-Impfkampagne der Bundesregierung, 24. Januar 2022.
Im April des Vorjahres wurde bekannt, dass die Bundesregierung mehrheitlich unbemerkt von der Bevölkerung im Jahre 2020 essenzielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die sogenannten COVID-19-Impfstoffe außer Kraft gesetzt hatte. Um eine zügige Implementierung der neuartigen mRNA-Wirkstoffe zu ermöglichen, wurde dafür extra eine neue Verordnung mit dem Namen “Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung” (MedBVSV) erlassen, um darüber viele bisher gängige und bewährte Ablaufprocedere außer Kraft zu setzen. Im Januar 2022 stellte Bundeskanzler Olaf Scholz, neben vorherigen Aktionen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), höchstpersönlich die Kampagne ” Impfen hilft” vor.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ ) berichtet nun in einem Artikel (Bezahlschranke) darüber, dass “erste Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Amtshaftung” seitens Bürgern mit Impfschäden erhoben worden seien. Mehrere Klagen, betreut durch die Kanzlei Steinbock & Partner, stützen sich dabei “auf unzureichende Aufklärung in Arztpraxen”. Weiter heißt es in dem Artikel zu den Inhalten der Klageschriften:
“Da die impfenden Ärzte als Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung gehandelt hätten, habe die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung für deren Fehler einzustehen. Eine außergerichtliche Einigung habe das Bundesministerium für Gesundheit abgelehnt.”
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In dem Artikel werden aktuelle Beispiele und Details zu Klagen von Betroffenen dargestellt. So etwa klagt eine 56-jährige Frau vor dem Landgericht Gera, aufgrund der Folgenachwirkungen nach Erhalt einer Impfung des Produkts Comirnaty des Mainzer Pharmaunternehmens Biontech im Dezember 2021. Den Streitwert der Klage, ausgehend von den lebenseinschränkenden Beschwerden, beziffert der Anwalt dabei auf rund 226.000 Euro. Dazu heißt es in dem Artikel:
“Mitte Januar 2022 sei die Mandantin wegen einer Sinusvenenthrombose stationär im Krankenhaus behandelt worden. Die Krankenhausärzte hätten den zuständigen Stellen eine Impfkomplikation gemeldet. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden, auch nicht über die damals schon bekannten Komplikationen sogenannter thromboembolischer Geschehen, so der Anwalt.”
Gerichtlich muss jetzt geklärt werden, ob die finale Verantwortlichkeit bei der verabreichenden medizinischen Person oder dem Bund, als verantwortliche Institution von Vorgabenänderungen im MedBVSV, zu ermitteln ist. So wurde in Paragraf 4 des MedBVSV neu formuliert:
“Die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von den §§ 10 und 11 AMG Arzneimittel ohne eine Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln erforderlich ist.”
Unter den Folgen der Auswirkungen einer Sinusvenenthrombose – wie Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen – leide die Klagende bis heute. Ihren Beruf als Verkäuferin könne sie weiterhin nicht ausüben. In einem anderen dargestellten Fall, eingereicht beim Landgericht Detmold, muss sich das Gericht mit der Schmerzensgeldforderung einer 37-jährigen Frau befassen. Über diesen Fall heißt es in dem Artikel:
“Die Klägerin war im Februar 2022 in der Praxis einer Allgemeinmedizinerin mit dem Corona-Impfstoff Spikevax des amerikanischen Herstellers Moderna geimpft worden. Ein Arzt-Patienten-Gespräch habe nicht stattgefunden. Noch im selben Monat sei es zu einem vollständigen Verlust der Körperbehaarung (Alopecia universalis) gekommen, unter dem die Frau weiterhin leide.”
Ein dementsprechendes Phänomen, der “Ursächlichkeit zwischen einer Impfung mit dem verabreichten Wirkstoff und dem Auftreten von Alopezie”, sei mittlerweile in der medizinischen Fachliteratur nachweislich vorzufinden. Eine weitere Anpassung des MedBVSV lautet:
“Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung , wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden.”
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Bereits im Mai dieses Jahres klagte die seitens der FAZ genannte Kanzlei im Namen einer betroffenen Impfgeschädigten in Bayern. Auch diese Frau erhielt den Wirkstoff Comirnaty von BioNTech. Laut einem Blogeintrag würde dabei die Kanzlei “eine dreistellige Zahl von Geschädigten” betreuen, die ausgehend von ihren Leiden über diesen Weg versuchen würden “Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschäden geltend zu machen.” Auch in diesem Fall lautet der Vorwurf:
“Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der Impfung erfolgte nicht.”
Die Frau leidet aktuell unter “einem hyperkeratotisches Ekzem an der rechten Hand”, welches sie als Rechtshänderin im Alltag “stark einschränken” würde. Diese Klage hat einen Streitwert von 157.000 Euro. Über den erlebten Vorgang ihrer Impfung heißt es in dem Beitrag:
“Eine ordnungsgemäße Impfaufklärung lässt sich daher unter 20 Minuten kaum bewerkstelligen. Im vorliegenden Fall gab es kein Arztgespräch über die Impfung, der Geschädigten wurde nicht einmal Zeit gelassen, sich den Aufklärungsbogen auch nur ansatzweise anzusehen.
Sie musste unterzeichnen und wurde dann geimpft. Die Impfung erfolgte zudem nicht durch einen Arzt, sondern durch eine nichtärztliche medizinische Fachkraft (Arzthelferin). Es gab daher überhaupt keine Möglichkeit, sich über die Risiken zu informieren.”
“Ansprüche aus Amtshaftung” bestehen laut FAZ -Darlegung nur theoretisch dann, “wenn jemand eine Amtspflicht verletzt, die den Zweck hat, Dritte vor Schäden zu schützen.” Zudem muss nachweislich “ein schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen, welches ursächlich für den erlittenen Gesundheitsschaden sein müsste.” Grundsätzlich kein Fehlverhalten des Impfpersonals liegt vor, “wenn der Patient aufgrund eines generellen Risikos der Impfung einen Schaden erleidet”.
Anders wäre es, wenn nachweislich “konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Impfung ein erhöhtes Risiko schwerer Nebenwirkungen und Impfschäden mit sich bringt.”
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