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Nord Stream 2: Gericht in Polen annulliert Geldbuße für Gazprom

Nord Stream 2: Gericht in Polen annulliert Geldbuße für Gazprom

Quelle: Sputnik © Ilja PitalewArchivbild: Der Bau der Gaspipeline Nord Stream 2 im russischen Gebiet Leningrad

Nach Angaben der Zeitung Puls Biznesu hat das Berufungsgericht in Polen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestätigt und damit die Geldbuße für das russische Erdgasförderunternehmen Gazprom endgültig annulliert. Die Strafzahlung in Höhe von 29 Milliarden Złoty (umgerechnet nach dem aktuellen Währungskurs etwa 6,5 Milliarden Euro) wurde Gazprom von dem polnischen Amt für Konkurrenz- und Verbraucherschutz (UOKiK) auferlegt. Außer Gazprom betraf die Sanktion fünf seiner europäischen Partner, die sich an dem Bau der Gaspipeline Nord Stream 2 beteiligt hatten. Diese waren die französische Engie, die deutschen Uniper und Wintershall Dea sowie die österreichische OMV und die britisch-niederländische Shell.

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Polen hatte eine Ermittlung gegen die Unternehmen im Jahr 2018 eingeleitet. Laut der UOKiK sei der Bau der Pipeline ohne vorherige Zustimmung der Wettbewerbsbehörde durchgeführt worden. Außerdem soll Gazprom ein Finanzgeschäft mit seinen Partnern abgeschlossen haben, das die Konkurrenz benachteiligen könne. Die UOKiK untersagte den Unternehmen, eigens eine Firma als Baubetreiber von Nord Stream 2 zu gründen. Daraufhin beschloss Gazprom, das Projekt durch sein Tochterunternehmen Nord Stream 2 AG zu verwirklichen, wobei die europäischen Partner den Bau als Kreditoren finanziert hätten. Die UOKiK klassifizierte dies als Umgehung der Antimonopolvorschriften und belegte im Jahr 2020 alle Firmen mit der gemäß polnischem Gesetz maximalen Geldstrafe von zehn Prozent des jährlichen Umsatzes.

Im November 2022 hob das polnische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzgericht die Entscheidung auf. Die UOKiK kündigte damals an, sich beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gericht zu beschweren. Damals begründete das Gericht die Annullierung der Geldstrafe damit, dass Gazprom keine gemeinsame Firma mit den Partnern gegründet habe, daher liege die Einschätzung der wirtschaftlichen Folgen ihrer Kooperation nicht in der Kompetenz der UOKiK.

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