© Wikipedia – gemeinfrei, Luekk. Der Stahlhof an der Bastionstraße ist der Sitz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Inhaberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid sowie ein Steuerberater aus Düsseldorf klagten gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen, da ihnen individuell Bescheide für die Rückforderung erhaltener Corona-Soforthilfen durch das Land NRW zugestellt wurden. Die Presseabteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilte nun über eine Mitteilung am 16. August mit:
“Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit heute in mündlicher Verhandlung verkündeten Urteilen stattgegeben (…) Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.”
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Die drei Kläger klärten auf diesem Wege die komplizierte Situation abertausender Empfänger von Corona-Soforthilfen in NRW. Nachdem die Betroffenen “zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sogenannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück”, so die Darlegungen der offiziellen Pressemitteilung.
Diese sich daraus anbahnende Realität für tausende Kleinunternehmer und Selbstständige entwickelte sich zu einem weiteren belastenden Phänomen in der Corona-Krise. Zur Begründung des nun erfolgten Gerichtsbeschlusses nannte die Behörde “die missverständlichen Bewilligungsbescheide” aus dem Frühjahr 2020. So hätten die Formulierungen “klar und für Normalbürger verständlich” sein müssen. Das seien sie aber in den Bewilligungsbescheiden nicht gewesen. So heißt es in der Mitteilung:
“Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.”
Demgegenüber legte das Land NRW nachfolgend argumentierend und einfordernd seine Definition so fest, dass “bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses” gesetzt wird, der eine “Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte”. Zudem wäre es den Antragstellern bei “dem Inhalt der Bescheide” nicht eindeutig ersichtlich gewesen, nach “welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei”.
Das Urteil wird eine dementsprechende Wirkung erzeugen, da allein beim Verwaltungsgericht Düsseldorf “noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig sind”, so die Pressemitteilung. Landesweit würden nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Nicola Haderlein zufolge sogar rund 2.000 dementsprechende Verfahren aktuell behandelt.
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