Angst vor Aufständen? Österreich und Deutschland bereiten sich auf Militäreinsätze im Innern vor
Lambrecht senkte Berechtigungsschwelle
Es war Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht, die mit der Gründung eines “territorialen Führungskommandos” den Grundstein dafür legte, die Bundeswehr künftig auch gegen die protestierende Bevölkerung in Deutschland einsetzen zu können. Der Einsatz der Bundeswehr im Innern ist aber mit hohen gesetzlichen Hürden verbunden. Innerhalb Deutschlands darf die Bundeswehr so nur in bestimmten Ausnahmefällen aktiv werden.
Einer davon ist der innere Notstand. Hier darf die Bundeswehr laut Grundgesetz (Art. 87a Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 GG) zum Schutz von zivilen Objekten und bei der “Bekämpfung nicht staatlicher Gegner” eingesetzt werden, “wenn diese organisiert und militärisch bewaffnet sind”. Dies gilt gemäß einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages derzeit allerdings nur, wenn die “freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes gefährdet ist” und die Kräfte von Polizei und Bundespolizei nicht ausreichen, was im Fall einer Massenprotestbewegung vermutlich zutreffen würde.
Allerdings liegt ein solcher Fall dann auch “oberhalb der Einsatzschwelle”. Das bedeutet, dass bei einem solchen Szenario auch militärische Mittel eingesetzt werden. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2010 heißt es dazu:
“Es ist sicherzustellen, dass die Streitkräfte niemals als innenpolitisches Machtinstrument eingesetzt werden – abgesehen von dem extremen Ausnahmefall des Staatsnotstandes, in dem nur zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer als letztes Mittel auch Kampfeinsätze der Streitkräfte im Inland zulässig sind (Art. 87a Abs. 4 GG).”
Unklar bleibt jedoch, wer oder was aus welchem Grund als Gefahr für die “freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes” eingestuft werden kann und ab wann die als “nicht staatliche Gegner” definierten Personen, die auf Amtsdeutsch auch “Gefährder” genannt werden, als “organisiert” oder “bewaffnet” gelten. Dies ist Auslegungssache des Justizapparats.