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Tschechien will weiteres russisches Staatseigentum einfrieren

Tschechien will weiteres russisches Staatseigentum einfrieren

Quelle: Sputnik © Igor Zarembo(Symbolbild)

Wie die Nachrichtenagentur RIA Nowosti unter Bezugnahme auf Angaben des tschechischen Rundfunks berichtet, erwägt die Finanz- und Analyseabteilung der Tschechischen Republik, im Rahmen der nationalen Sanktionen eine weitere Anzahl von in russischem Besitz befindlichen Liegenschaften einzufrieren. Zuvor wurde berichtet, dass das tschechische Ministerkabinett schon am 15. November beschlossen hatte, Sanktionen gegen rund 70 russische staatliche Immobilienobjekte im Land zu verhängen, sprich: Diese so gut wie zu beschlagnahmen. Zu dem Zeitpunkt stand insbesondere die Gesellschaft für die Verwaltung russischer Vermögenswerte im Ausland (FGUP Gossagransobstwennost) auf der Sanktionsliste, wobei einige Immobilien in russischem Besitz in der Tschechischen Republik bereits abgeriegelt worden waren, wie tschechische Medien berichteten.

Das tschechische Portal irozhlas.cz schrieb darüber:

“Es handelt sich um 70 Objekte, und darunter befinden sich nicht nur Gebäude, sondern auch Grundstücke. Dazu gehören Wohnkomplexe in Prag 6 in sehr prestigeträchtigen Vierteln und Villen aus der Zeit der Ersten Republik in Bubeneč sowie in Karlovy Vary und Brno. Für Russland und vor allem für das Unternehmen, das diese Immobilien in der Tschechischen Republik verwaltet, ist diese Entscheidung ein harter Schlag, da ihnen dadurch ein großer Teil ihrer Einnahmen entgeht. Sie haben die Immobilien vermietet und jeden Monat Millionen von Kronen aus der Miete eingenommen.”

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Laut dem tschechischen Rundfunk interessieren sich Experten nun für das Hotel Ulrika in Karlovy Vary, das angeblich von dem Unternehmen Swjasinvestneftechim aus der Republik Tatarstan verwaltet wird. Außerdem heißt es in dem Bericht, dass die Beamten auch die Situation mit dem russischen Staatsunternehmen Medizinski Zentr analysieren, dem laut dem tschechischen Fernsehen das Hotel Moskevský Dvůr in Karlovy Vary gehört. In einem Bericht heißt es dazu unter anderem:

“Die Behörden der Republik untersuchen weitere russische Besitztümer, die im Rahmen der nationalen Sanktionen beschlagnahmt werden könnten. Die Finanz- und Analyseabteilung prüft derzeit Hotels, die von russischen Staatsorganisationen kontrolliert werden. Vor zwei Wochen verhängte die Regierung Sanktionen gegen ein Unternehmen, das Dutzende russische Immobilien in der Tschechischen Republik kontrolliert.”

Zuvor hatte das staatliche tschechische Fernsehen berichtet, dass das Parlament des Landes einen Ausschuss für die Enteignung von russischem Eigentum eingesetzt hat. Diese Gruppe soll an der Ausarbeitung eines Gesetzes über die Verstaatlichung von eingefrorenem russischem Eigentum im Lande arbeiten. Dem TV-Sender zufolge könnte die Verstaatlichung das Gebäude des russischen Kulturzentrums in Prag und die ehemaligen konsularischen Vertretungen in Brno und Karlovy Vary betreffen.

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Wie Dmitri Labin, Professor der Abteilung für internationales Recht am Moskauer Staatlichen Institut für Internationale Beziehungen, in einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur Regnum feststellte, hat Moskau “Möglichkeiten, auf Prags unfreundliche Aktionen zu reagieren”. Er erwähnte insbesondere mögliche Vergeltungsmaßnahmen, die ein Einfrieren von tschechischen Vermögenswerten auf russischem Territorium in gleicher Höhe beinhalten würden. Nach Ansicht des Professors könnte diese Maßnahme so lange bestehen bleiben, bis die von Prag begangenen Verstöße gegen Russland aufhören. “Man muss davon ausgehen, dass es sich hier um einen Verstoß gegen das Völkerrecht handelt, da jegliches ausländische Staatseigentum eines Staates durch Immunität geschützt ist”, stellte Labin fest.

“Dies sieht vor allem das Wiener Übereinkommen von dem Jahr 1961 vor. Sowohl die Tschechische Republik als auch die große Mehrheit der anderen Staaten sind an die entsprechenden Verpflichtungen gebunden, die sie strikt einhalten müssen. Und jede Verletzung ist ein Verstoß gegen einen allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts.”

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