Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Karlsruhe hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu entscheiden, ob mehrere Maßnahmen auf der Grundlage der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung durch den Antragssteller als Kläger juristisch beanstandet werden können. In dem Urteil wurde seitens des Gerichts dabei jedoch erneut abgelehnt, juristisch zu bewerten und zu bestätigen, ob die neugeschaffene Regelung, “im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 m außer zu bestimmten Personen” einzuhalten, unwirksam war.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte zuvor den gleichlautenden Antrag abgelehnt, gemäß der Klage festzustellen, dass diese Vorschriften unwirksam waren. Das Bundesverwaltungsgericht begründete nun seine Teilbestätigung und Urteilsentscheidung mit der Tatsache, dass die Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 schrittweise Lockerungen einiger Maßnahmen zuließen, und lieferte am 21. Juni die schriftliche Begründung:
“Die Vorschrift ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten, und selbst für infektiologisch vertretbare Versammlungen stellte sie die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde. In dieser Situation wurde ein generelles Versammlungsverbot, das lediglich durch einen nicht konkretisierten Ausnahmevorbehalt geöffnet war, der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht.”