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Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen

Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen

Quelle: Gettyimages.ru © Westend61Symbolbild: Masernimpfung

In einer Presseveröffentlichung vom 18. August 2022 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass der Erste Senat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen hat, die sich “gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen” richteten.

Die Zurückweisung erfolgt allerdings unter dem im Urteil definierten Vorbehalt, dass dementsprechende Impfpflichten “an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe” anzuknüpfen hätten. So heißt es im Urteilstext:

“Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.” 

Klage gegen Impfpflicht: "Artikel 1 verbietet es kategorisch, Leben gegen Leben abzuwägen"

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Klage gegen Impfpflicht: “Artikel 1 verbietet es kategorisch, Leben gegen Leben abzuwägen”

Die Klage bezog sich auf den Umstand, dass seit 1. März 2020  Kindertagesstätten Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen dürfen, wenn diese geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bezüglich dieser Vorgaben werden betroffene Kinder von der Schule wegen der Schulpflicht weiterhin nicht ausgeschlossen. Den Eltern drohen gegebenenfalls aber Bußgelder von bis zu 2.500 Euro.

Das Bundesverfassungsgericht wies mit seiner Urteilsverkündung damit mehrere Klagen betroffener Familien zurück. Zur Begründung heißt es:

“Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.”

Die nun geltenden “Grundrechtseingriffe sind nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar”. Vier Elternpaare mit ungeimpftem Kleinkind hatten bis zu einer finalen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklagt, da sie in den drohenden Verordnungen “einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht” sahen.

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