Die Verpflichtung des Tragens von Hygiene- und FFP2-Masken im Rahmen verpflichtender Vorgaben zu Corona-Schutzmaßnahmen galt auch für Berufstätige im Feld der Fahrgastbeförderung. So hieß es bis zu Jahresbeginn seitens des Bundesverbands Taxi an die Berliner Taxifahrer gerichtet, dass “im Taxi der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden kann, weshalb Fahrgäste nach allen geltenden Verordnungen der Bundesländer dazu verpflichtet sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen”.
Hayrettin Simsek, Vorsitzender der Innung des Berliner Taxigewerbes, informierte nun potenzielle Taxikunden über den Lokalsender rbb24 darüber, dass die Fahrer in Berlin seit dem 2. Februar keine Masken mehr tragen dürfen. “Somit ist das Tragen von Masken für Fahrzeugführende nicht mehr möglich”, so Simsek. Des Weiteren lautet die Aussage des Beitrags:
“Damit gelte das Vermummungsverbot für Autofahrerinnen und Autofahrer wieder voll.”
Die Rückkehr, also Aussetzung der Sonderregelung, wird mit den ursprünglichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, Paragraf 23 Absatz 4, begründet:
“Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.”
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V., die Landesregierungen, wie auch die BG Verkehr empfahlen im April 2021 “dringendst, dass auch das Fahrpersonal von Taxis und Mietwagen stets eine FFP2-Maske bei der Personenbeförderung trägt”. Eine mögliche Argumentation bezüglich des Verstoßes gegen das “Verhüllungsverbot” wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass der “Infektionsschutz hier als vorrangig zu betrachten” sei. Und weiter:
“Denn die Maßnahme gilt mit höchster Priorität dem Gesundheits- und Infektionsschutz. Hierzu gehört neben der Einhaltung der Abstandsregel auch das Tragen von Schutzmasken.”
Zu einer nun möglichen Konfrontation zwischen Fahrzeugführer und Fahrgast, zum Thema differenter Wahrnehmungen in der Corona-Diskussion, heißt es im Beitrag des rbb:
“Fahrgäste könnten aber auch weiterhin eine Maske im Fahrzeug tragen. Taxifahrerinnen und Taxifahrer könnten ihre Passagiere auch bitten, eine Maske zu tragen (…). Ebenso können Fahrgäste gebeten werden, hinten Platz zu nehmen, sie haben jedoch wie erwähnt wieder das Recht und den Anspruch, auch auf dem Beifahrersitz befördert zu werden, ob mit oder ohne Maske”.
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Die generelle Beförderung darf ab Februar jedoch “bei Weigerung” bezüglich der Maskenaufforderung seitens des Taxifahrers “nicht abgelehnt werden”, so Innungsvorsitzender Simsek gegenüber dem rbb. Zur Thematik des Autofahrens mit Mundschutz und möglichen Widersprüchen zur geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO) informierte das Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.de im April 2020:
“Dennoch ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Einerseits stellt sich die Frage, ob der Innenraum eines Autos ‘öffentlich’ ist. Andererseits widerspricht das verkehrsrechtliche Vermummungsverbot der teilweise bereits angeordneten Maskenpflicht.”
Die ausgesprochene Empfehlung für irritierte Taxifahrer lautet zu diesem Zeitpunkt, die Maske während der Fahrt abzunehmen, “da Ihr Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte und das Infektionsrisiko im Auto sehr gering ist”.