Der Gerichtsbeschluss des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts zu der Klage einer Zahnarzthelferin aus Flensburg kann als wegweisendes Urteil für künftige Verfahren gewertet werden. Sie hatte sich gegen den Ende April zugesandten Bescheid mit der Aufforderung ihres zuständigen Gesundheitsamtes gewehrt, einen “Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden darf”.
Dem Magazin Focus liegt der noch unveröffentlichte Gerichtsbeschluss (Az.: 1 B 28/22) mit dem Eingangsdatum 13. Juni vor. Der Zahnarzthelferin drohte im Rahmen der schriftlichen Aufforderung, bei Nichtbefolgung mit “einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro” bestraft zu werden. “Weiterhin sei beabsichtigt, der Frau das Betreten sowie die berufliche Tätigkeit in der Zahnarztpraxis zu untersagen”, lauten Details aus dem Focus-Artikel. In dem Schreiben ordnete das Gesundheitsamt die “sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes”, also die Umsetzung des schriftlichen Drohbescheids an. Dies hätte bedeutet, dass “ein Widerspruch und eine Klage gegen den Bescheid keine ‘aufschiebende Wirkung’ hätte”.
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht gab nun der Klägerin Recht. Die Begründung der Sachlage ist eindeutig. So heißt es im Urteil:
“Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Vorlage eines Impfnachweises … ist offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes setzt neben der inhaltlichen Rechtmäßigkeit insbesondere voraus, dass die Behörde in der Handlungsform eines Verwaltungsakts vorgehen darf.”