Am 20. Juli hat die Hackergruppierung RaHDit die Ergebnisse ihrer Ermittlung und die Routen von zwei Öltankern veröffentlicht, von denen aus möglicherweise die unbemannten Drohnen zum Angriff auf die Krim-Brücke gestartet worden waren. Nach Version der Hacker könnten die Tanker Beks Loyal und Khudayar Yusifzade an der Organisation des Terroranschlags beteiligt sein. Einer von ihnen war einige Tage vor dem Anschlag 100 Kilometer von Noworossijsk entfernt gefahren, der zweite hatte sich etwas weiter südlich befunden.
Später hatten sich die beiden Tanker auf See getroffen. Nach Meinung der Hacker waren zu diesem Zeitpunkt die Drohnen von einem Schiff auf das andere verladen worden. Darüber hinaus sind die Hacker der Ansicht, dass zur Steuerung der Drohnen ein weiteres Schiff habe eingesetzt werden können, das in unmittelbarer Sichtweite der Krim-Brücke gefahren war.
Die Tanker Beks Loyal und Khudayar Yusifzade fahren jeweils unter der Flagge der Marshallinseln und Liberias. Wie aus Angaben der Webseite Marine Traffic folgt, hatte die Khudayar Yusifzade am 5. Juli den ukrainischen Hafen Ismail verlassen und war kam am 18. Juli im griechischen Elefsina angekommen. Die Beks Loyal war ihrerseits am 13. Mai aus dem türkischen Hafen Tuzla gefahren und am 18. Juli im rumänischen Constanța angekommen.
Die Nachrichtenagentur RIA Nowosti setzte sich mit einem Vertreter der Reederei Beks Shipmanagement & Trading S.A. in Verbindung. Er erklärte, dass die Behauptung über eine mögliche Beteiligung des Tankers Beks Loyal am Einsatz von Seedrohnen gegen die Krim-Brücke nicht der Wirklichkeit entspreche.
“Zum Zeitpunkt des Zwischenfalls befand sich unser Schiff unweit von diesem Ort, wir haben Angaben des internationalen Überwachungssystems Marine Traffic. Diese Nachricht entspricht nicht der Wirklichkeit”, betonte der Geschäftsführer der operativen Abteilung der Reederei von Beks Loyal Efe Tunalı. Er erklärte, dass sich das Schiff in einer Entfernung von mindestens 100 Meilen (ca. 161 km) vom Ort des Zwischenfalls befand. Der Tanker sei “in keiner Weise mit militärischer Tätigkeit verbunden”.