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Analyse und Kritik zum Inhalt einer Stellungnahme aus der Charité zur “Bundesnotbremse”

Analyse und Kritik zum Inhalt einer Stellungnahme aus der Charité zur "Bundesnotbremse"

Quelle: Gettyimages.ru © picture alliance / KontributorSymbolbild: Kind mit Mund-Nasen-Schutz

Monatlich veröffentlicht die Hessische Ärztekammer ihr Ärzteblatt. In der aktuellen Ausgabe vom 21. April findet sich auf Seite 34 unter der Überschrift “Ansichten und Einsichten” ein Beitrag mit dem Titel:

“Kinder in der SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland. Die Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité im Anhörungsverfahren des Bundesverfassungsgerichts zur ‘Bundesnotbremse’ – und offene Fragen.”

Verfasst wurde dieser Artikel von Prof. Dr. med. Ursel Heudorf, der ehemaligen Stellvertretenden Leiterin des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main. Die erweiterte Artikel-Version findet sich in der Rubrik Autoren. Am Beginn des Artikels erinnert die Autorin:

“Kinder und Jugendliche in Deutschland waren in der Corona-Pandemie durch Schulschließungen, eingeschränkten Schulbetrieb, Maskentragepflichten und Pflicht-Testungen so lange und intensiv in ihren Rechten und Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wie in kaum einem anderen Land in Europa.”

Diese Tatsache hatte unter anderem im September 2021, gut zwei Monate vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die Menschenrechtskommissarin des Europarates dazu veranlasst, die Zurücksetzung der Kinder in Deutschland eindeutig zu kritisieren:

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Analyse

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Dr. Heudorf formuliert in einer neuerlichen Analyse der Vorgänge ihre eindeutige Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2021 zu zwei als Musterverfahren ausgewählten Beschwerden, nachweislich über eine im Urteil explizit zitierte Stellungnahme der Berliner Charité zur finalen Entscheidung gefunden zu haben. Anlass für die Beschwerde-Musterverfahren war das seit April 2021 geltende “Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite”, also die sogenannte “Bundesnotbremse”, sowie die daraus abgeleiteten Verordnungen, speziell für Kinder und Jugendliche in Deutschland. Dazu heißt es in dem Artikel:

“Im Hessischen Ärzteblatt wurde in mehreren Beiträgen auf die bereits in den ersten Wochen der Pandemie publizierten, aber von der Politik praktisch nicht berücksichtigten Stellungnahmen pädiatrischer Fachgesellschaften und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene hingewiesen und die in Schulen und Kindergemeinschaftseinrichtungen ergriffenen Maßnahmen kritisiert … In zwei als Musterverfahren ausgewählten Beschwerden hiergegen kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass diese Regelung zulässig sei.”

Des Weiteren erläutert Autorin Heudorf das damalige Verfahren im November 2021, bei dem “das Bundesverfassungsgericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Anhörungsverfahren eingeleitet und u. a. 31 ‘sachkundige Dritte’ um fachliche Stellungnahme zu einem mehrseitigen Fragenkatalog gebeten hatte”. Dazu heißt es:

“Zu den sachkundigen Dritten gehörte unter anderem das Institut für Virologie der Charité, Universitätsmedizin Berlin, das deutlich nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, nach allen anderen Sachkundigen, noch eine Stellungnahme einreichte.”

Trotz einer verspäteten Eingabe seitens der Charité sowie ohne eine mündliche Folgeanhörung der anderen “sachkundigen Dritten”, stützte sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Urteilsbegründung “erkennbar auf die Charité-Stellungnahme”, so die Darlegung in dem Artikel. In einem weiteren Abschnitt, “lohne es sich daher, die Charité-Stellungnahme näher anzusehen – insbesondere im Vergleich zu den Stellungnahmen der anderen medizinischen, insbesondere pädiatrischen Fachgesellschaften”. Die daraus resultierende Kritik ist mehr als aufschlussreich. Die Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité zeige “zahlreiche, zum Teil signifikante Mängel”. So heißt es in dem Beitrag, diese

  • berücksichtige den vorhandenen wissenschaftlichen Forschungsstand nicht ausreichend,
  • gebe Ergebnisse der wenigen, ausgewählten Untersuchungen, die Beachtung finden, fehlerhaft wieder,
  • begehe erhebliche methodische Fehler und
  • ziehe daraus epidemiologisch und statistisch nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen. 

Es folgt als weitere Kritik an der Stellungnahme der Charité, dass diese “nur auf wenigen Quellen basieren” würde. Dazu heißt es:

“Die Charité-Stellungnahme kommt mit 17 Quellen aus. Hierbei handelt es sich nur in sechs Fällen um Arbeiten, die in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Peer-Review erschienen sind, vier davon bereits im Jahr 2020 … ein Verweis auf einen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts RKI, eine Pressemitteilung, ein Kurzbericht zu einer Studie und ein Preprint; eine letzte Referenz (…) konnte nicht nachvollzogen werden.”

Zum Vergleich werden die wesentlich ausführlicheren, aussagekräftigeren sowie qualitativ und quantitativ anspruchsvolleren Stellungnahmen zitiert und dargelegt. Resümierend heißt es zu diesem Punkt:

“Allein dieser Vergleich zeigt, dass deutlich mehr wissenschaftliche Evidenz vorgelegen hatte, die in der Stellungnahme der Charité hätte berücksichtigt werden müssen.”

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Abschließend formuliert die Autorin ihre eindeutige Irritation in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2021, sich mehrheitlich bei seiner Urteilsfindung auf die Stellungnahme der Charité zu fokussieren. Dr. Heudorf kritisiert eindeutig:

“Nach dem Vorstehenden ist auch aus medizinischer Sicht Kritik angebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie eine nach Auffassung der Autorin des vorliegenden Beitrags fachlich so fehlerhafte Stellungnahme in einem wesentlichen Punkt zur Grundlage einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden konnte, obwohl andere Stellungnahmen deutlich bessere Evidenz angeführt hatten und das Gericht auf die Mängel der Stellungnahme hingewiesen wurde.”

Nach Einschätzung der Autorin hätte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im November 2021 zu Ungunsten der Kinder und Jugendlichen in Deutschland “vielmehr dem bis heute vorherrschenden Narrativ der gefährlichen Schulen und der Kinder als ‘Virenschleuder’ ” schon damals ein Ende gesetzt werden müssen.

Die Folgen des Urteils beider Beschwerde-Musterverfahren würden eindeutige “Versäumnisse zu Lasten der Schwächsten der Gesellschaft” darstellen. Es zeige sich in der Gegenwart, dass:

“Kinder und Jugendliche in Deutschland auch heute noch stärker eingeschränkt werden als Erwachsene – wie nach unserer Kenntnis in kaum einem anderen europäischen Land.”

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