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Deutsche Waffenlieferungen an die Ukraine: keine Beschränkungen, keine Kontrolle

Deutsche Waffenlieferungen an die Ukraine: keine Beschränkungen, keine Kontrolle

Quelle: www.globallookpress.com © IMAGO/Sven EckelkampPanzerhaubitze 2000

von Dagmar Henn

Die Nachdenkseiten haben den Text der Vereinbarungen veröffentlicht, die zwischen der Bundesrepublik und der Ukraine bezüglich der dorthin gelieferten Waffen geschlossen wurden. Diese Vereinbarung wurde vom Bundestagsabgeordneten Andrej Hunko (Linke) mit einer Anfrage angefordert.

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Die Beantwortung dieser Anfrage war erst nach mehreren Verlängerungen erfolgt, was sehr ungewöhnlich ist; üblicherweise müssen solche Anfragen in zwei Wochen beantwortet werden, und Anträge auf Verlängerung sind sehr selten. Die erste Antwort war zudem noch mit einer Kennzeichnung als Verschlusssache versehen worden, was eine Veröffentlichung unmöglich gemacht hätte. Erst auf eine schriftliche Beschwerde des Abgeordneten wurde der Text im September freigegeben.

Die Anfrage zielte insbesondere auf zwei Punkte: Ob die Vereinbarung eine Verwendung gegen Ziele auf russischem Gebiet untersagt, und ob sie eine Weitergabe an Einheiten wie Asow untersagt.

“Der Vereinbarungsgegenstand darf von der ukrainischen Seite ausschließlich für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, des Krisenmanagements, der Landesverteidigung, für die Teilnahme an regionalen oder kollektiven Vereinbarungen und für Aktivitäten, die mit der Charta der Vereinten Nationen in Einklang stehen, genutzt werden. Er darf nur gemäß der einschlägigen Normen des geltenden Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts verwendet werden.

Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der deutschen Seite ist die ukrainische Seite nicht zu einer Änderung der Nutzung des Vereinbarungsgegenstands berechtigt. Die Ukraine ist verpflichtet, diesen Vereinbarungsgegenstand weder zeitweise noch dauerhaft, in Teilen oder im Ganzen oder im eingebauten Zustand wieder auszuführen oder Drittstaaten oder Dritten im Land des endgültigen Bestimmungsorts zu überlassen oder anderweitig zu übereignen. Der Vereinbarungsgegenstand kann jedoch zu Ausbildungszwecken, Reparaturzwecken, für Instandhaltungsarbeiten und/oder Upgrades zeitweise an Vertragspartner weitergegeben werden.”

Soweit aus dem Text der Vereinbarung. Die Nachdenkseiten zitieren einen anonymen Militärexperten, der zu dieser Frage sagt:

“Nach meinem Verständnis, kann sich die Ukraine auf Artikel 51 der UN-Charta berufen und damit grundsätzlich alles machen, was sie als Selbstverteidigung ansieht, also auch Operationen mit von Deutschland gelieferten Waffen gegen militärische Einrichtungen auf dem Territorium Russlands, wenn die mit der Bundesrepublik geschlossene Endverbleibserklärung diesbezüglich keine Einschränkungen vornimmt.”

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Der Einsatz gegen das Territorium der Russischen Föderation ist also ebenso wenig ausgeschlossen wie eine Weitergabe an Truppen zweifelhafter Legitimität, wie zum Beispiel Asow oder Bataillone ausländischer Söldner. Ausgeschlossen ist nur die Weitergabe an “Drittstaaten oder Dritte im Land”, wozu die beiden erwähnten möglichen Empfänger nicht zählen, da sie von der Ukraine schlicht zu Teilen der Armee erklärt werden.

Die Bundesregierung hat sich zwar das Recht auf angemeldete Inspektionen vorbehalten, um den Verbleib der Waffen zu überprüfen, aber es ist bisher nicht bekannt, ob solche Inspektionen je stattgefunden haben. Diese Frage wäre nach wie vor höchst interessant, da bekannt ist, dass vor allem kleinere Waffen (die Bundesrepublik hat zum Beispiel auch Panzerfäuste geliefert) in größeren Mengen auf dem Schwarzmarkt gelandet sind. Vor einigen Wochen war ein entsprechender Bericht von CNN, der einen “Schwund” von bis zu 70 Prozent meldete, mit der Bemerkung zurückgezogen worden, inzwischen seien US-Inspektoren im Land und die Lage habe sich seitdem gebessert. Bezogen auf die deutschen Lieferungen gibt es indes keine vergleichbaren Berichte.

Eigentlich müsste die Bundesregierung ebenfalls überprüfen, ob folgender Satz eingehalten wurde: Der Vereinbarungsgegenstand, also die Waffe “darf nur gemäß der einschlägigen Normen des geltenden Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts verwendet werden.”

Die deutschen Panzerhaubitzen haben das NATO-Kaliber 155 mm. Granaten dieses Kalibers wurden einerseits beim Beschuss der Zivilbevölkerung des Donbass verwendet – was nach wie vor ein Kriegsverbrechen ist, auch wenn die Bundesregierung es bereits acht Jahre lang übersieht. Andererseits kamen diese Haubitzen auch beim Beschuss des Kernkraftwerks in Energodar zum Einsatz – eine Handlung, die durchaus berechtigt als terroristischer Angriff gesehen werden kann.

Nun ist den Überresten einer Granate nicht anzusehen, ob sie mit einer US-amerikanischen Haubitze oder mit einer deutschen Panzerhaubitze 2000 verschossen wurde; forensische Experten wären vermutlich imstande, das anhand von mikroskopischen Abreibungen des Geschützrohrs zu erkennen, aber solche Untersuchungen finden in Kriegen üblicherweise nicht statt. Es kann aber auf keinen Fall ausgeschlossen werden, dass von Deutschland gelieferte Waffen für beide Handlungen, oder eine davon, genutzt wurden. Das wäre ein klarer Verstoß gegen die Vereinbarung, die eine Nutzung im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht vorschreibt. Die Beschwerden, die es bereits bezüglich der Panzerhaubitze 2000 gab, dass man mit ihr pro Tag höchstens hundert Schuss abgeben könne, machen es höchst unwahrscheinlich, dass ein solcher Einsatz nicht längst stattgefunden hat.

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Interessant ist auch dieser Satz: “Der Vereinbarungsgegenstand kann jedoch zu Ausbildungszwecken, Reparaturzwecken, für Instandhaltungsarbeiten und/oder Upgrades zeitweise an Vertragspartner weitergegeben werden.” Das deutet zumindest an, dass Ausbildung an den sowie Reparatur und Instandhaltung der Waffen nicht bzw. nicht ausschließlich auf dem Gebiet der Ukraine stattfinden. Die “Ausbildungszwecke” sind schon insofern heikel, als sie gemäß einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags den Status der “non belligerence”, also den Status eines Staates, der nicht unmittelbar Kriegsbeteiligter ist, überschreiten.

Was dieses Gutachten nicht ausgeführt hat, ist, wie es sich mit Unterstützungsleistungen verhält, die die Kampffähigkeit sichern. Üblicherweise ist die Instandhaltung und Reparatur einer Waffe Teil der Aufgabe des Militärs eines Landes. Zur Lieferung gehören zwar Ersatzteile, aber nicht der Akt der Reparatur. Diese dürften zwar allein aufgrund der Entfernung nicht in Deutschland stattfinden, sondern, wenn sie im Ausland stattfinden, eher im benachbarten Polen; das sagt aber immer noch nichts über die Herkunft des Personals aus, das die Reparatur oder Instandhaltung ausführt, noch gibt es eine Antwort auf die Frage, ob es sich dabei bereits um eine Form der Beteiligung handelt oder nicht.

Ohne entsprechende Einschränkungen bei der Nutzung der gelieferten Waffen und ohne nachweisliche Inspektion des tatsächlichen Verbleibs und der tatsächlichen Einsatzorte bleibt diese Vereinbarung ein Dokument, das eine Bewertung Deutschlands als Kriegsbeteiligten nicht einmal erschwert. Wie RT DE bereits zur Frage der Ausbildung an den Panzerhaubitzen schrieb:

“Die Entscheidung darüber, ob die mögliche Bewertung als Kriegseintritt zu entsprechenden Konsequenzen führt oder nicht, fällt nicht in Berlin, sondern in Moskau.”

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