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Berliner Justiz gnädig: Polizei muss Aktivisten Verordnungsgebühr fürs Wegtragen zurückzahlen

Berliner Justiz gnädig: Polizei muss Aktivisten Verordnungsgebühr fürs Wegtragen zurückzahlen

Quelle: www.globallookpress.com © Sebastian GollnowNarrenfreiheit oder Wohlwollen der Justiz? Die Berliner Polizei bei ihrer aktuell täglichen Arbeit (September 2023)

In einer offiziellen Pressemitteilung vom 26. September informiert das Verwaltungsgericht Berlin darüber, dass Aktivisten der Letzten Generation trotz fortdauernder Nötigungen der berufstätigen Bevölkerung wie auch Vandalismus an weltweit geschätzten Wahrzeichen der Hauptstadt vorerst mit juristischen Samthandschuhen bedacht werden. So heißt es in der Mitteilung 40/2023 wörtlich:

“Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.”

Ausschlaggebend war die entsprechende Antragsstellung eines betroffenen Klima-Aktivisten. Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, so Informationen des Verwaltungsgerichts. In mittlerweile routinierter Abfolge hatten die Beamten vor Ort, “nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden war”, diesen nach erfolgreichem Ablösen von der Fahrbahn getragen. Weiter heißt es:

“Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller – gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO)– eine Gebühr i.H.v. 241,00 Euro.”

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Nach schriftlicher Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin erfasst dabei jedoch “der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht”, so der Wortlaut der Mitteilung. Zur Begründung heißt es, dass es sich bei der “zugrundeliegenden Maßnahme weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt habe”.

Die Polizei wiederum berief sich bei den eingeforderten Gebühren darauf, dass “bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere je Einsatzfall 241 Euro erhoben werden dürfen”. Der Beschluss argumentiert demgegenüber:

“Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen.”

Die Berliner Justiz argumentiert diesbezüglich gegenüber dem Aktivisten wohlwollend weiter, dass die erfolgte Maßnahme eben nicht dem Schutze, also der “der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere” gedient habe. Wörtlich heißt es weiter:

“Sie diente allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.”

Die Möglichkeit, dass durch die künstlichen Staus unmittelbar und unfreiwillig beteiligte Personen zu Schaden kommen könnten, wurde seitens des Gerichts anscheinend nicht in Erwägung gezogen. Gegen den Beschluss kann die Polizeibehörde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde einlegen. Bis Anfang September dieses Jahres hatte die Polizei nach Angaben der Senatsverwaltung “insgesamt knapp 1.300 Gebührenbescheide an Klimaaktivisten verschickt”. Das Social-Media-Team der Aktivisten teilte via X/Twitter wahrheitswidrig ihren Sympathisanten mit:

“Berliner Polizei hat zehntausende Euro rechtswidrig von der Letzten Generation abgeknöpft und muss diese jetzt an uns zurückzahlen!”

Das Urteil bezieht sich jedoch rein auf kommende Situationen im Berliner Straßenverkehr. Ob diese fatale Fehldeutung und damit verbundene Fehlinformation “mit der regelmäßigen Nutzung von Klebstoffen” zusammenhängt, ist dabei allein die Vermutung eines Kommentars in den sozialen Medien.

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