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Bundesfinanziertes Menschenrechtsinstitut: Voraussetzungen für Verbot der AfD erfüllt

Bundesfinanziertes Menschenrechtsinstitut: Voraussetzungen für Verbot der AfD erfüllt

Quelle: www.globallookpress.com © IMAGO/Christian SpickerAbgeordnete der aktuellen AfD-Bundestagsfraktion.

Am 7. Juni lautet die Überschrift einer Veröffentlichung des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

“Voraussetzungen für Verbot der AfD erfüllt.”

Die ARD-Tagesschau titelte mit Hinblick auf aktuelle Umfrageauswertungen zwei Tage zuvor:

“Parteien streiten über Gründe für AfD-Hoch.”

Die Wirtschaftswoche informiert ihrerseits darüber, dass die AfD einer Umfrage zufolge “im Osten des Landes auf 32 Prozent – mehr als doppelt so viel wie im Westen” Zustimmung bei den Befragten erfahre. Im sogenannten “BayernTrend” und weiteren Umfragen zur bayerischen Landtagswahl “lag die AfD zuletzt bei 12 Prozent”, so der Sender BR24 in einem Bericht.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte sei den eigenen Angaben zufolge bei seiner Analyse der Frage nachgegangen, “ob die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD gegeben sind.” Die Analyse trägt den Titel:

“Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik.”

Das Institut beschreibt sich als “unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution”. Laut Eigenauskunft erfolge die Finanzierung “aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages sowie – für einzelne Projekte – aus Drittmitteln”. 

Im Sinne einer an die Politik gerichteten Empfehlung heißt es nun in der Veröffentlichung:

“Die AfD hat in ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mittlerweile einen Grad erreicht, sodass sie gemäß Artikel 21 Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden könnte.”

Mainstream perplex: Umfrage sieht AfD bei 19 Prozent – hilflose Reaktion: "Verfassungsfeinde"

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Mainstream perplex: Umfrage sieht AfD bei 19 Prozent – hilflose Reaktion: “Verfassungsfeinde”

Die Autoren des Instituts erkennen demnach, dass die AfD “die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen” will, und dass es sich “bereits nach ihrer Programmatik, um eine rechtsextreme Partei handelt.”

Olaf Scholz (SPD) akzeptiere aktuell die unmittelbare Partei-Konkurrenz “trotz Umfragehoch nicht als Volkspartei”, zitiert die dem Springer-Verlag zugehörige Zeitung Welt den Kanzler. Und Scholz erklärt am 6. Juni den RTL-Zuschauern:

“Die Partei hat nicht das Ziel, die Gesellschaft zusammenzuführen.”

In der Veröffentlichung des Instituts für Menschenrechte heißt es weiter:

“Sie – die AfD – zielt auf die Abschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verbrieften Garantie der Menschenwürde. Außerdem setzt sich innerhalb der AfD zunehmend der insbesondere von Björn Höcke vorangetriebene Kurs durch, der sich an der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus orientiert.”

Gegen den kontrovers wahrgenommenen Politiker wurde jüngst seitens der Staatsanwaltschaft Halle Anklage wegen “Verwendens von NS-Vokabular” erhoben. Dabei geht es um eine Rede, die Höcke am 29. Mai 2021 in Merseburg auf einer Wahlkampf-Veranstaltung seiner Partei gehalten hatte. In dieser habe er die verbotene Losung der Sturmabteilung der NSDAP (SA) “Alles für Deutschland” verwendet, teilte die Staatsanwaltschaft am Montag mit. Die Klage wurde durch den vormaligen Grünen-Chef von Sachsen-Anhalt, Sebastian Striegel, eingereicht.

Was die “Empfehlungen an Staat und Politik” anbetrifft, lautet die Wahrnehmung und Formulierung seitens des Instituts für Menschenrechte in seiner Veröffentlichung:

“Unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Antragsberechtigen dafür entscheiden, einen Verbotsantrag zu stellen, kann der von der AfD ausgehenden Gefahr nur effektiv begegnet werden, wenn sich die anderen Parteien auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen unmissverständlich von der AfD abgrenzen. Eine solche Abgrenzung ist gegenwärtig nicht durchgängig gegeben, was sich insbesondere auf kommunaler Ebene beobachten lässt.”

Das Analyseergebnis führe laut dem Institut mit Hinblick auf die “festgestellte Gefährlichkeit der AfD” auch zu Konsequenzen bei der “Anwendung des Waffenrechts gegenüber AfD-Mitgliedern oder des Disziplinarrechts gegenüber Beamt*innen, Soldat*innen oder Richter*innen, die die AfD unterstützen.”

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