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Hamburger Landgericht untersagt “Spiegel” Teilberichterstattung über Rammstein

Hamburger Landgericht untersagt "Spiegel" Teilberichterstattung über Rammstein

Quelle: AFP © Thomas WirthArchivbild: Der Sänger der Rockband Rammstein, Till Lindemann, am 07. Juli 2002 zum Abschluss der 14. Ausgabe des Festivals Eurockéennes in Belfort, Frankreich.

In einem Beschluss vom Mittwoch (Az. 324 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg der Zeitschrift Der Spiegel die weitere Verbreitung eines Teils der auf dem Titel des Magazins angekündigten Berichterstattung “Der Fall Rammstein” (Print) bzw. “Vorwürfe gegen Rammstein – Sex, Macht, Alkohol – was die jungen Frauen aus der “Row Zero” berichten” (Online) untersagt.

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Das gerichtliche Verbot gegen den Spiegel wurde durch das Team um die Rechtsanwälte Peer Boris Schade und Sebastian Ott, Lichte Rechtsanwälte, erwirkt, die die Band Rammstein auch in äußerungs- und presserechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung ist das Anwaltsteam damit bereits in 16 Fällen erfolgreich gegen Rechtsverletzungen vorgegangen. Es liegen zahlreiche strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu Berichterstattungen der überregionalen Presse vor und darüber hinaus wurde auch eine große Anzahl an Berichterstattungen nachträglich korrigiert.

Der Spiegel hatte in seiner Berichterstattung vom 10.06.2023 (Print) sowie online behauptet, dass Richard Kruspe sich nach einem Konzert in München 2019 lautstark mit Till Lindemann um eine Frau gestritten hätte.

Nach Aufforderung durch sie Rechtsanwälte veröffentlichte Der Spiegel in seiner Ausgabe vom 24.06.2023 sowie im Online-Auftritt bereits eine Gegendarstellung von Richard Kruspe, in der es unter anderem heißt:

“Diese Behauptung trifft nicht zu. Till Lindemann und ich haben uns weder dasselbe Mädchen ausgesucht noch haben wir uns angeschrien; es gab nach einem Konzert in München 2019 keinen Streit.”

Mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg wird nun auch gerichtlich bestätigt, dass dieser Teil der Berichterstattung des Magazins Der Spiegel rechtswidrig ist.

Zur Begründung führte das Landgericht Hamburg unter anderem aus:

“Das Verständnis, das ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser der Berichterstattung entnimmt, ist, dass die Zeugin […] sowohl den Streit selbst als auch dessen Grund selbst wahrgenommen hat. Dafür fand sich bereits im Berichterstattungszeitpunkt in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine ausreichende Grundlage, da die Zeugin […] in dieser offenlegt, dass der Grund des Streits nicht auf einer sicheren Kenntnis beruht (‘offenbar’).”

Und weiter:

“Schon aus diesem Grund durfte die Antragsgegnerin nicht wie geschehen berichten, da für den in der Berichterstattung transportierten Verdachtsmoment keine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag. Dass die Antragsgegnerin aufgrund der Verwendung des Wortes ‘offenbar’ durch die Zeugin Anlass gehabt hätte, weiter zu recherchieren, bestätigt sich durch den Inhalt der in diesem Verfahren eingereichten Anlage. […] Aus dieser wird ersichtlich, dass die Zeugin den Grund des Streits nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hörensagen kennt.”

Das Gericht ergänzte, dass davon auszugehen sei, dass die Zeugin dem Spiegel den dort geschilderten Sachverhalt “nicht wie dort niedergelegt geschildert” habe.

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