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Nach Rede gegen Coronamaßnahmen: Jüdischer Mitbürger wegen Holocaustverharmlosung verurteilt

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© Felicitas RabeProtestdemonstration gegen staatliche Corona-Maßnahmen in Köln am 14. März 2022

Am vorigen Dienstag wurde Robert Hoeschele vom Landgericht München nach § 130 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wegen Volksverhetzung in zweiter Instanz zu einer Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Darüber wurde am Mittwoch auch auf dem Nachrichtenportal PaulBrandenburg.com berichtet.

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Der Angeklagte habe in einer Rede am 14. Februar 2021 bei einer “coronakritischen” Protestdemonstration auf dem Marienplatz in München die staatliche Politik der Coronamaßnahmen mit den Menschenrechtsverbrechen in Konzentrationslagern wie Dachau und Vernichtungslagern wie Ausschwitz verglichen, so lautete sinngemäß der Vorwurf. Laut einer Wiedergabe der Rede auf der Webseite Alschners-Klartext.de habe Hoeschele darin unter anderem gesagt:

“75 Jahre nach dem Ende der Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg werden die … unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte … verletzt und die … in ihrem Wesensgehalt unantastbaren Grundrechte … angetastet, wird Hygiene und Repression über die Freiheit des Menschen gestellt. (…)
76 Jahre nach der Befreiung von Vernichtungs- und Konzentrationslagern, wie Auschwitz und Dachau, werden Gesetzte beschlossen, die das Internieren von Menschen vorschreiben.”

Vor Gericht habe der Verteidiger Rechtsanwalt Dirk Sattelmeier die beanstandeten Aussagen seines Mandanten juristisch bewertet. Demnach habe die Video-Vorführung der Rede seines Mandanten vor Gericht gezeigt, dass sie weder einen Vergleich, noch eine Gleichsetzung aktueller Geschehnisse mit solchen der Nazi-Diktatur beinhalte. In der Rede würde stattdessen “Bezug genommen”, und zwar mit der Absicht, “den Anfängen zu wehren”, trug Sattelmaier im Gerichtssaal vor und fragte dann:

“Wie kann ich den Anfängen wehren, wenn ich nicht in irgendeiner Form Bezug nehme?”

Außerdem kritisierte der Kölner Rechtsanwalt, dass das Tatbestandsmerkmal “Störung des öffentlichen Friedens” gar nicht geprüft worden sei. Nach § 130 wird die Straftat Volksverhetzung, also Billigung, Leugnung oder  Verharmlosung von im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen, die im Völkerrecht § 6 Abs. 1 definiert werden, dann vollendet, wenn sie in einer Art und Weise begangen wird, die den öffentlichen Frieden störe.

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Im seinem Schlussplädoyer habe der Staatsanwalts überhaupt nicht mehr zwischen “Bezugnahme”, “Vergleich” und “Gleichsetzung” unterschieden, so die Bewertung von Dr. Daniel Langhans auf dem Nachrichtenportal. Im Vorfeld des Berufungsverfahrens veröffentlichte der österreichische Blog für Science & Politik tkp.at am 28. Mai ein Interview mit dem Angeklagten Robert Hoeschele. Nachdem er in erster Instanz zu 120 Tagessätzen verurteilt worden war, teilte der gläubige Jude mit, dass ein Fall wie seiner aus “justiztheoretischer Sicht doch äußerst spannend” sei. Denn dabei sei ein dem deutschen Staat gegenüber kritischer Jude angeklagt worden. 

“Ein Jude, der sehr genau weiß, was der Holocaust bedeutet hat und der nicht zuletzt deshalb diesem Staat sehr kritisch gegenübersteht, wird im Land der Täter wegen Holocaust-Leugnung angeklagt”, stellte Hoeschele im Interview mit dem tkp fest.

Weiter sagte er dort: “Aber dass sie diesen Paragraphen [§130 Strafgesetzbuch, Volksverhetzung] jetzt gegen einen Juden anwenden, der vor den Anfängen warnt, ist in meinen Augen positiv. Es macht die ganze Absurdität überdeutlich, sodass mehr und mehr Menschen merken, dass da etwas nicht stimmen kann, mit diesem ‘Rechts’-Staat. Sichtbarkeit ist daher mein Hauptanliegen. Ich kann die 120 Tage im Bau aushalten – aber ich ziehe das auch bis zur obersten Instanz durch. Ich stehe ja zu dem, was ich gesagt habe. Darum würde ich mir wünschen, dass mehr Journalisten den Fall aufgreifen und bei Gericht vor Ort dabei sind.”

In seinem jüngsten Kommentar in der Serie “Neues aus dem Gerichtssaal” erläutert der Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier auf seinem Telegram-Kanal die juristischen Details des Verfahrens. Gegen das Urteil wurde vonseiten des Strafverteidigers erneut Revision eingelegt.

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