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Verstoß gegen Heizungsgesetz kann bis zu 50.000 Euro kosten

Verstoß gegen Heizungsgesetz kann bis zu 50.000 Euro kosten

Quelle: Gettyimages.ru Symbolbild.

Ab 2024 gilt das aktualisierte Heizungsgesetz, offiziell Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Es soll für einen tiefgreifenden Wandel in Deutschland sorgen. Mit der Maßnahme soll die Nutzung fossiler Brennstoffe wie Heizöl oder Gas gesenkt werden. Stattdessen sollen erneuerbare Energien wie Wärmepumpen oder Nah- und Fernwärme zum Einsatz kommen.

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Zudem müssen neu installierte Heizungsanlagen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, muss tief in die Tasche greifen. Die Bußgelder können zwischen 5.000 und 50.000 Euro betragen.

Wer gegen das neue Gesetz verstößt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Und das kann teuer werden, wie diese Auflistung zeigt:

Missachtung der Austauschpflicht für die Heizung nach 30 Jahren: 50.000 Euro

Keine Dämmung der oberste Geschossdecke : 50.000 Euro

Keine Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen: 50.000 Euro

Anlagenbesitzer hat Inspektion nicht rechtzeitig durchgeführt: 10.000 Euro

Falsche Angaben im Energieausweis : 10.000 Euro

Missachtung der Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen: 5.000 Euro

Missachtung der Anordnung zu Stichprobenkontrollen von Behörden: 5.000 Euro

Diese Bußgelder können gemäß § 108 GEG verhängt werden. Doch, so die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums, Susanne Ungrad, auf Anfrage der Berliner Zeitung:

“Es liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ein verhältnismäßiges Bußgeld zu verhängen.”

Außerdem werden im Rahmen der Feuerstättenschau die Schornsteinfeger die Beachtung der Übergangsfristen überprüfen. Die Einhaltung der baulichen Dimensionen des GEG wird laut Haus & Grund Deutschland in der Regel von der zuständigen Baubehörde kontrolliert. Die Details regelt dabei jedes Bundesland selbstständig.

Für Wärmepumpen wurde eigens ein Paragraf (§60a) in die Novelle des GEG eingefügt. Dort kann man lesen:

“Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme […] nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.”

Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind hiervon ausgenommen. Im Sommer war der Verkauf von Wärmepumpen zuletzt jedoch drastisch eingebrochen.

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